Laut BFH kann keine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG gebildet werden, wenn die Zusage einer sog. Nur-Pension zu einer sog. Überversorgung führt, weil dieser Verpflichtung keine ernsthaft vereinbarte Entgeltumwandlung zugrunde liegt. Der BMF bestimmt, dass dieser Rechtsgrundsatz allgemein anzuwenden ist (Az. IV C 6 – S-2176 / 07 / 10007).
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2176 / 07 / 10007 vom 13.12.2012
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28. April 2010 abermals entschieden, dass die Zusage einer sog. Nur-Pension zu einer sog. Überversorgung führt, wenn dieser Verpflichtung keine ernsthaft vereinbarte Entgeltumwandlung zugrunde liegt. In diesen Fällen könne keine Pensionsrückstellung nach § 6a EStG gebildet werden.
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist dieser Grundsatz über den entschiedenen Einzelfall hinaus in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Das hiervon abweichende BMF-Schreiben vom 16. Juni 2008 (BStBl I S. 681) wird aufgehoben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
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Quelle: DATEV eG