Der BFH hatte zu entscheiden, ob eine Rechtsbehelfsbelehrung „unrichtig“ i. S. des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO ist, wenn sie ergänzend den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO (Schriftform) wiedergibt und nicht zugleich auf § 87a AO (elektronische Kommunikation) verweist (Az. I B 127/12).
BFH, Beschluss I B 127/12 vom 12.12.2012
Leitsatz
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung, die die Angaben des § 356 Abs. 1 AO enthält, nicht „unrichtig“ i. S. des § 356 Abs. 2 Satz 1 AO ist, wenn sie ergänzend den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO (Schriftform) wiedergibt und nicht zugleich auf § 87a AO (elektronische Kommunikation) verweist.
Den Beschluss im Volltext finden Sie auf der Homepage des BFH.
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Quelle: DATEV eG