Der EuGH entschied, dass ein Mitgliedstaat nicht berechtigt ist, eine Steuervergünstigung auf Einkünfte einer im Inland wohnhaften und unbeschränkt steuerpflichtigen Person zu gewähren, wenn sie von einem dort ansässigen Arbeitgeber beschäftigt wird, die Steuervergünstigung aber auszuschließen, wenn sie für einen Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat tätig ist (C-544/11).
Der EuGH entschied am 28.02.2013 in der Rechtssache C-544/11, in der es um die Auslegung von EU-Recht zur Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) geht. Der EuGH sollte klären, ob ein Mitgliedstaat berechtigt ist, eine Steuervergünstigung auf Einkünfte einer im Inland wohnhaften und unbeschränkt steuerpflichtigen Person zu gewähren, wenn sie von einem dort ansässigen Arbeitgeber beschäftigt wird, diese aber ausschließt, wenn sie für einen Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat tätig ist.
Das Verfahren basiert auf einem Rechtsstreit zur Einkommensteuerbefreiung. Die Kläger, ein Ehepaar mit Wohnsitz in Deutschland, beantragten bei der deutschen Steuerverwaltung die Zusammenveranlagung. Dabei gaben sie an, dass die Einkünfte des einen Ehepartners, der dänischer Staatsangehöriger ist und für ein dänisches Unternehmen im Entwicklungshilfebereich tätig ist, nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Laut Art. 15 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Dänemark habe Dänemark das Besteuerungsrecht. Unter Verweis auf den Auslandstätigkeitserlass stellten sie gleichzeitig einen Antrag auf Steuerbefreiung der betreffenden Einkünfte. Laut diesem Erlass sind Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit, die im Ausland u. a. im Rahmen eines Entwicklungshilfeprojektes für einen inländischen Arbeitgeber ausgeübt werden, von der Einkommensteuer befreit. Das Finanzamt Ludwigshafen unterwarf jedoch die Einkünfte des in Dänemark angestellten Ehepartners in vollem Umfang der Einkommensteuer. Die Kläger legten Einspruch ein, der zurückgewiesen wurde. Anschließend reichten sie Klage beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz ein.
Der EuGH entschied, dass Art. 45 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach Einkünfte einer in diesem Mitgliedstaat wohnhaften und unbeschränkt steuerpflichtigen Person aus einer nichtselbständigen Tätigkeit von der Einkommensteuer befreit sind, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in diesem Mitgliedstaat hat, aber nicht, wenn er seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat.
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Quelle: DATEV eG