Der BFH hat sein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH (EuGH-Az. C-126/12) aufgehoben, da die beklagte Familienkasse inzwischen dem Klagebegehren durch Erlass eines Änderungsbescheids entsprochen hat und die Verfahrensbeteiligten daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben (Az. III R 32/05).
BFH, Beschluss III R 32/05 vom 28.01.2013
Leitsatz
Der Beschluss vom 22. Dezember 2011 III R 32/05 (BFHE 236, 131) über das Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH wird aufgehoben.
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Aufhebung des Vorabentscheidungsersuchens vom 22. Dezember 2011 |
Gründe:
1
Der Senat hat durch Beschluss vom 22. Dezember 2011 dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das Verfahren war beim EuGH unter dem Aktenzeichen
C-126/12 anhängig. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hat inzwischen dem Klagebegehren durch Erlass eines Änderungsbescheids entsprochen. Die Verfahrensbeteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 6. Mai 2005
2 K 365/04 ist gegenstandslos geworden. Der Beschluss über das Vorabentscheidungsersuchen wird daher aus Gründen der Rechtsklarheit aufgehoben.
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Quelle: DATEV eG