Laut EuGH sind die von einem Dritten gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft als Verwalterin eines Sondervermögens erbrachten Beratungsdienstleistungen für Wertpapieranlagen als „Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften“ von der Mehrwertsteuer befreit (C-275/11).
Der EuGH entschied am 07.03.2013 in der Rechtssache C-275/11, in der es um die Auslegung von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (77/388/EWG) geht.
Der EuGH sollte prüfen, ob die von einem Außenstehenden erbrachte Beratungsleistung für Wertpapieranlagen gegenüber einer Gesellschaft, die Sondervermögen verwaltet, zum Zwecke der Steuerbefreiung unter den Begriff der „Verwaltung von Sondervermögen“ laut Art. 13 Teil B der Richtlinie 77/388/EWG fällt.
Eine deutsche Gesellschaft für Börsenkommunikation schloss 1999 einen Dienstleistungsvertrag mit einer Kapitalanlagegesellschaft ab. Dabei verpflichtete sie sich u. a. Beratung zur Verwaltung eines Fondsvermögens zu geben und Empfehlungen für den Kauf und den Verkauf von Vermögensgegenständen zu erteilen. Für den Zeitraum 1999 bis 2002 übermittelte das Unternehmen Empfehlungen zum An- und Verkauf von Wertpapieren, die die Kapitalanlagegesellschaft zuerst auf Verstöße gegen gesetzliche für das Sondervermögen bestehende Anlagegrenzen überprüfte und anschließend sofort umsetzte. Die Gesellschaft für Börsenkommunikation beantragte beim Finanzamt, die erbrachten Beratungsleistungen als ausgelagerte Leistungen der Verwaltung von Sondervermögen von der Mehrwertsteuer zu befreien.
Das Finanzamt verweigerte die Steuerbefreiung mit der Begründung, dass die erbrachten Dienstleistungen nicht unter die „Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften“ im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie fielen.
Der EuGH entschied wie folgt:
Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG […] ist in dem Sinne auszulegen, dass von einem Dritten gegenüber einer Kapitalanlagegesellschaft als Verwalterin eines Sondervermögens erbrachte Beratungsdienstleistungen für Wertpapieranlagen für die Zwecke der in der genannten Bestimmung vorgesehenen Steuerbefreiung unter den Begriff „Verwaltung von Sondervermögen durch Kapitalanlagegesellschaften“ fallen, selbst wenn der Dritte nicht aufgrund einer Aufgabenübertragung nach Art. 5g der Richtlinie 85/611/EWG […] in der durch die Richtlinie 2001/107/EG […] geänderten Fassung tätig ist.
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Quelle: DATEV eG