Das BMF teilt u. a. mit, dass das BFH-Urteil IX R 50/09 keine Anwendung auf Fälle des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG findet (Az. IV C 1 – S-2256 / 07 / 10005).
Anwendung des BFH-Urteils vom 26. September 2012 – IX R 50/09
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2256 / 07 / 10005 vom 27.03.2013
In dem o. g. Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Recht auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil auch dann i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a. F. beendet wird, wenn ein durch das Basisgeschäft indizierter negativer Differenzausgleich durch Nichtausüben der (wertlosen) Forderung aus dem Termingeschäft vermieden wird.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder findet das Urteil keine Anwendung auf Fälle des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG.
Zudem sind die Grundsätze des Beschlusses des BFH vom 24. April 2012 – IX B 154/10 – (BStBl II Seite 454) zu den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Knock-Out-Zertifikats weiterhin für die Fälle des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a. F. anwendbar.
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Quelle: DATEV eG