Das BMF teilt die Fassung des Pauschalsteuersatzes für in Deutschland kurzfristig abhängig beschäftigte ausländische Künstler, Tz. 4.3 des BMF-Schreibens vom 31. Juli 2002, mit (Az. IV C 5 – S-2332 / 09 / 10002).
4.3 Höhe der pauschalen Lohnsteuer; Pauschsteuersatz für in Deutschland kurzfristig abhängig beschäftigte ausländische Künstler
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2332 / 09 / 10002 vom 28.03.2013
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Tz. 4.3 des BMF-Schreibens vom 31. Juli 2002 – IV C 5 – S-2369 – 5/02 – (BStBl I Seite 707) wie folgt gefasst:
„Die pauschale Lohnsteuer bemisst sich nach den gesamten Einnahmen des Künstlers einschließlich der Beträge im Sinne des § 3 Nr. 13 und 16 EStG. Abzüge, z. B. für Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern, sind nicht zulässig. Die pauschale Lohnsteuer beträgt 20 % der Einnahmen, wenn der Künstler die Lohnsteuer trägt.
Übernimmt der Arbeitgeber die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag von 5,5 % der Lohnsteuer, so beträgt die Lohnsteuer 25,35 % der Einnahmen; sie beträgt 20,22 % der Einnahmen, wenn der Arbeitgeber nur den Solidaritätszuschlag übernimmt. Der Solidaritätszuschlag beträgt zusätzlich jeweils 5,5 % der Lohnsteuer.
Tz. 4.3 in der Fassung dieses BMF-Schreibens ist erstmals anzuwenden für Einnahmen, die nach dem 30. Juni 2013 zufließen.“
———————-
Quelle: DATEV eG