Jobcenter muss für Nichtstun zahlen

Das SG Gießen hat das Jobcenter Wetterau verpflichtet, über einen Antrag eines Hartz IV-Beziehers zu entscheiden, da es sich viel zu lange Zeit ließ und nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten nach Antragstellung entschieden habe (Az. S 27 As 686/12).

 

SG Gießen, Pressemitteilung vom 04.04.2013 zum Gerichtsbescheid S 27 As 686/12 vom 25.02.2013 (rkr)

 

Sozialgericht Gießen gibt Untätigkeitsklage statt.
Mit jetzt rechtskräftig gewordenem Gerichtsbescheid hat das Sozialgericht Gießen das Jobcenter Wetterau verpflichtet, über einen Antrag eines Hartz IV-Beziehers zu entscheiden. Das Jobcenter muss dem Mann jetzt auch die Kosten für seine Rechtsanwältin (rund 250 Euro) bezahlen.

 
Das Jobcenter hatte zuvor einen Widerspruch gegen einen Bescheid, mit dem die Kosten für Unterkunft und Heizung gekürzt wurden, als unzulässig zurückgewiesen. Die Anwältin bat dann am 12.12.2011 darum, das Widerspruchsschreiben als Überprüfungsantrag anzusehen und forderte das Jobcenter auf, hierüber zu entscheiden. Nach zweimaliger Erinnerung erhob sie am 17.08.2012 eine Untätigkeitsklage.

 
Nachdem das Jobcenter auch auf mehrere Schreiben des Gerichts nicht reagierte und nicht einmal die Leistungsakte vorlegte, erließ das Sozialgericht nach Anhörung der Beteiligten einen Gerichtsbescheid, mit dem es der Klage stattgab. Das Jobcenter habe nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von sechs Monaten nach Antragstellung entschieden und hierfür auch keinen Grund genannt. Die Klage sei daher begründet.

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Quelle: DATEV eG