Ab 1. Juli 2013 höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen

Am 08.04.2013 wurde die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit gelten ab dem 01.07.2013 höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen.

 

BMJ, Pressemitteilung vom 08.04.2013

 

Am 08.04.2013 wurde die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit gelten ab dem 1. Juli 2013 höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Erhöht werden die geschützten Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nicht gepfändet werden dürfen.

 
Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst. Zuletzt sind die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2011 erhöht worden. Der steuerliche Grundfreibetrag hat sich seit dem letzten Stichtag um 1,57 % erhöht. Hieraus ergibt sich eine entsprechende Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen.

 
Ab dem 1. Juli 2013 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.045,04 Euro (bisher: 1.028,89 Euro). Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 393,30 Euro (bisher: 387,22 Euro) für die erste und um jeweils weitere 219,12 Euro (bisher 215,73 Euro) für die zweite bis fünfte Person. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil.

 
Die genauen Beträge ergeben sich aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013, die Sie auf der Homepage des BMJ finden.

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Quelle: DATEV eG