Die Satzungsregelung der Verbandsgemeinde Bitburg-Land über die Höhe des Stundensatzes für den Einsatz von Feuerwehrleuten ist rechtswidrig. Das entschied das VG Trier (Az. 2 K 1387/12).
VG Trier, Pressemitteilung vom 11.04.2013 zum Urteil 2 K 1387/12 vom 21.03.2013
Die Satzungsregelung der Verbandsgemeinde Bitburg-Land über die Höhe des Stundensatzes für den Einsatz von Feuerwehrleuten ist rechtswidrig. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 21. März 2013 entschieden und damit der Klage eines Lkw-Halters stattgegeben.
Der Sattelschlepper war im September 2011 auf der B 51 in Höhe Fließem von der Fahrbahn abgekommen und umgekippt, wodurch Kraftstoff und ein Teil der aus flüssiger Schokolade bestehenden Ladung ausliefen und sich auf der Fahrbahn verteilten. Die Verbandsgemeinde Bitburg-Land stellte dem Fahrzeughalter die sich aus dem anschließenden Feuerwehreinsatz resultierenden Kosten in Höhe von 4.800 Euro in Rechnung, davon etwas über 3.000 Euro für den Einsatz von Feuerwehrleuten. Gegen diesen Teil der Kosten wendete sich der Fahrzeughalter im Klagewege mit der Begründung, die Beklagte liege mit ihrem in der Satzung geregelten Stundensatz für Feuerwehrleute von derzeit 32,00 Euro deutlich höher als andere Gebietskörperschaften im Bundesgebiet; der Durchschnittssatz liege hier bei 20,00 Euro.
Die Richter der 2. Kammer gaben der Klage statt und führten zur Begründung im Wesentlichen aus, die Satzungsregelung der beklagten Verbandsgemeinde über die Höhe des Stundensatzes für den Einsatz eines Feuerwehrmannes sei rechtswidrig und könne daher nicht als Rechtsgrundlage für die diesbezüglich geltend gemachten Kosten dienen. Die Satzungsregelung beruhe nicht auf einer nachvollziehbaren Kalkulation. Der Stundensatz sei – ohne dass es insoweit Berechnungsgrundlagen gebe – parallel zum Entgelt eines Angestellten im öffentlichen Dienst zzgl. 80 % festgelegt worden. Zwar stehe den Gebietskörperschaften zwecks Verwaltungsvereinfachung grundsätzlich das Recht zu, Kosten auch zu pauschalieren. Dies bedeute jedoch nicht, dass eine Pauschale gänzlich ohne Kostengrundlage festgesetzt werden könne. Vielmehr müssten die der Pauschalierung zugrundeliegenden Kosten nachvollziehbar sein.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
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Quelle: DATEV eG