Irreführende Verlinkung auf Hotelbuchungsportal untersagt

Das LG Frankfurt a. M. hat auf Antrag der Wettbewerbszentrale der Deutschen Telekom Medien GmbH untersagt, in den eigenen Internetseiten unter www.dasoertliche.de sowie www.gelbeseiten.de einen Button mit der Bezeichnung „online buchen“ bzw. „Hotelbuchung“ bereitzuhalten, der auf die Buchungsmaschine des Hotelbuchungsportals HRS verlinkt ist (Az. 3/08 O 197/12).

 

Wettbewerbszentrale, Pressemitteilung vom 16.04.2013

 

Mit Urteil vom 20.02.2013, Az. 3/08 O 197/12 (nicht rechtskräftig), hat das Landgericht Frankfurt am Main auf Antrag der Wettbewerbszentrale der „Deutsche Telekom Medien GmbH“ untersagt, in den eigenen Internetseiten unter www.dasoertliche.de sowie www.gelbeseiten.de einen Button mit der Bezeichnung „online buchen“ bzw. „Hotelbuchung“ bereitzuhalten, der auf die Buchungsmaschine des Hotelbuchungsportals HRS verlinkt ist.

 
Auf den genannten Internetseiten kann der Nutzer über Eingabefelder unter anderem nach Hotels recherchieren und sich diese anzeigen lassen. Dort werden dann neben dem Namen des Hotels dessen Adresse, die Telefonnummer sowie die Internetadresse angegeben. Zusätzlich befindet sich dort ein Button mit der Bezeichnung „Hotelbuchung“ bzw. „online buchen“. Klickt der Nutzer auf den Button, so gelangt er direkt auf das Buchungsportal des Anbieters HRS. Diese Darstellung hatte die Wettbewerbszentrale als irreführend beanstandet und zur Begründung darauf verwiesen, dass der Kunde diese Darstellung dahingehend verstehen müsse, dass er direkt online mit dem Hotel in Verbindung treten und dort Zimmer buchen könne. Diese Auffassung bestätigt des Landgericht in seiner Entscheidung und führt dazu aus, dass die Erwartungshaltung des Verbrauchers, der über „www.dasoertliche.de“ oder“ www.gelbeseiten.de“ Hotels aufsuche, dahingeht, dass die angegebenen Kontaktmöglichkeiten sämtlich direkt zum Hotel führen. In dieser Erwartungshaltung werde der Verbraucher in rechtsrelevanter Weise getäuscht, wenn tatsächlich keine direkte Onlinebuchungsmöglichkeit beim Hotelbetreiber gegeben sei.

 
„Die Frage des Vertragspartners einer Hotelbuchung, entweder das Hotel direkt oder aber ein Vermittler, ist für den Verbraucher bei seiner Buchungsentscheidung von zentraler Bedeutung. Hierüber muss der Verbraucher zutreffend und exakt informiert werden“, so RA Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, in einer ersten Bewertung der Entscheidung. „Eine Verlinkung auf ein Drittportal, wie sie hier erfolgt ist, verstößt gegen die Spielregeln im Wettbewerb um den Kunden“, so Schönheit weiter.

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Quelle: DATEV eG