Bedingungen für Vorsteuerabzugsrecht und Anspruch auf Erstattung der MwSt

Der EuGH entschied in der Rs. C-271/12, in der es um die Auslegung der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern in der durch die Richtlinie 94/5/EG geänderten Fassung sowie des Grundsatzes der Steuerneutralität geht.

 

EuGH, Urteil C-271/12 vom 08.05.2013

 

Der EuGH entschied am 08.05.2013 in der Rechtssache C-271/12, in der es um die Auslegung der Sechsten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (77/388/EWG) in der durch die Richtlinie 94/5/EG geänderten Fassung sowie des Grundsatzes der Steuerneutralität geht.

 
Die vorliegende Rechtssache basiert auf einem Rechtsstreit zwischen einer belgischen Unternehmensgruppe und dem belgischen Staat. Bei Steuerprüfungen zweifelte die Finanzbehörde Rechnungen innerhalb der Unternehmensgruppe und die sich daraus ergebenden Steuerabzüge (sowohl direkte als auch indirekte Steuern) an. Begründet wurde es einerseits damit, dass die Rechnungen unvollständig seien. Andererseits könne nicht festgestellt werden, dass die Rechnungen tatsächlichen Leistungen entsprächen. Der Finanzbehörde war die Kontrolle der genauen Steuererhebung unmöglich, da die meisten Rechnungen nur einen Gesamtbetrag auswiesen und Informationen wie z. B. der Preis je Einheit fehlten. In der Folge verwehrte sie den Vorsteuerabzug für innerhalb der Unternehmensgruppe erbrachte Dienstleistungen. Das Unternehmen reichte später zusätzliche Informationen nach, um das tatsächliche Vorliegen der Rechnungen zu beweisen. Die Finanzbehörde erachtete sie jedoch als unzureichende Grundlage für den MwSt-Abzug. Ihrer Meinung nach handele es sich bei den Beweisen u. a. um Rechnungen, die nach ihrer Ausstellung während des Verwaltungsverfahrens handschriftlich vervollständigt wurden und keine Beweiskraft hätten.

 
Der EuGH sollte u.a. prüfen, ob ein Mitgliedstaat steuerpflichtigen Dienstleistungsempfängern das Recht auf Vorsteuerabzug verweigern kann, wenn sie unvollständige Rechnungen besitzen und diese anschließend mit den notwendigen Informationen vervollständigen.

 
Der EuGH entschied wie folgt:

 

  1. Die Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG […] sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung […] nicht entgegenstehen, wonach das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer steuerpflichtigen Dienstleistungsempfängern verweigert werden kann, die unvollständige Rechnungen besitzen, auch wenn diese durch die Vorlage von Informationen zum Beweis des tatsächlichen Vorliegens, der Natur und des Betrags der berechneten Umsätze nach Erlass einer solchen ablehnenden Entscheidung vervollständigt werden.
  2. Der Grundsatz der Steuerneutralität verwehrt einer Steuerverwaltung nicht, die Erstattung der von einem Dienstleistungserbringer entrichteten Mehrwertsteuer zu verweigern, obwohl den Empfängern dieser Dienstleistungen die Ausübung des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer, mit der diese Dienstleistungen belastet worden waren, wegen Unregelmäßigkeiten verweigert wurde, die in den von diesem Dienstleistungserbringer ausgestellten Rechnungen festgestellt wurden.

 

Das Urteil im Volltext finden Sie auf der Homepage des EuGH.

———————-

Quelle: DATEV eG