Laut LG Ansbach können Gläubiger bereits zwei Jahre nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ohne besondere Gründe von ihren Schuldnern die Abgabe einer neuen Vermögensauskunft verlangen (Az. 1 T 573/13).
LG Ansbach, Pressemitteilung vom 31.05.2013 zum Beschluss 1 T 573/13 vom 28.05.2013
Die Beschwerdekammer des Landgerichts Ansbach hat durch den Präsidenten des Landgerichts Dr. Ernst Metzger als Einzelrichter mit Beschluss vom 28.05.2013 (Az. 1 T 573/13) entschieden, dass Gläubiger bereits zwei Jahre nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ohne besondere Gründe von ihren Schuldnern die Abgabe einer neuen Vermögensauskunft verlangen können.
Hintergrund der Entscheidung ist eine Gesetzesänderung zum 01.01.2013, wonach die nunmehr als Vermögensauskunft bezeichnete Erklärung eines Schuldners über sein Vermögen einschließlich Verkäufe an Verwandte und Schenkungen der letzten zwei bzw. vier Jahre bereits nach zwei Jahren auf Antrag des Gläubigers wiederholt werden muss. Demgegenüber war bezüglich dem Vorläufer der Vermögensauskunft, der eidesstattlichen Versicherung, geregelt, dass diese erst nach drei Jahren erneut abgegeben werden muss.
Der Gesetzgeber begründete die Verkürzung der Frist mit den modernen, schnell wechselnden Lebensumständen.
Die in Rechtsprechung und Wissenschaft umstrittene Frage, welche Frist für die eidesstattliche Versicherung nach Inkrafttreten der Neuregelung anzuwenden ist, hat das Landgericht nun dahin entschieden, dass die neue, kürzere Frist auch auf die Altfälle anzuwenden ist, weil der Gesetzgeber die eidesstattliche Versicherung mit der neuen Vermögensauskunft habe gleichstellen wollen. Auch der Schutz des Schuldners erzwinge nicht die Anwendung der Drei-Jahres-Frist, da die Fristenregelung auch der Wahrung der Gläubigerbelange diene und mit der Zwei-Jahres-Frist eine verhältnismäßige Regelung gegeben sei.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Gläubiger schon vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist eine neue Vermögensauskunft verlangen kann, wenn er glaubhaft macht, dass eine wesentliche Änderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners eingetreten ist.
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Quelle: DATEV eG