EU-Recht hindert nicht französische Kommunikationsdienste-Abgabe und maltesische Mobilfunk-Verbrauchsteuer

Laut EuGH beschränkt die Genehmigungsrichtlinie nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, für die Erbringung von Mobilfunkdienstleistungen andere Abgaben als Verwaltungsabgaben zu erheben (Az. C-485/11, C-71/12).

 

EuGH, Pressemitteilung vom 27.06.2013 zu den Urteilen C-485/11 und C-71/12 vom 27.06.2013

 
Die Genehmigungsrichtlinie steht weder der in Frankreich verlangten Sonderabgabe für Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste noch der maltesischen Verbrauchsteuer für Mobilfunkdienstleistungen entgegen.

 

Diese Richtlinie beschränkt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, für die Erbringung von Mobilfunkdienstleistungen andere Abgaben als Verwaltungsabgaben zu erheben.

 

Die Genehmigungsrichtlinie 2002/20/EG vom 07.03.2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, ABl. L 108, S. 21, erlaubt es den Mitgliedstaaten, von Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste Verwaltungsabgaben zu erheben, um die Arbeit der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde bei der Abwicklung des Genehmigungsverfahrens für die Erbringung dieser Dienstleistungen und für die Einräumung von Rechten zur Nutzung von Nummern oder Funkfrequenzen zu finanzieren. Diese Abgaben sollen sich auf das beschränken, was zur Deckung der tatsächlichen Kosten für die administrativen Dienste, die die Regulierungsbehörde den Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze erbringt, notwendig ist.

 

 

Rechtssache C-485/11, Kommission / Frankreich

In Frankreich wird von den Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze eine Sonderabgabe auf Abonnements und andere Beträge erhoben, die die Nutzer den Betreibern als Entgelt für elektronische Kommunikationsdienste zahlen.

 

Nach Ansicht der Kommission verstößt diese Sonderabgabe gegen die Richtlinie, weil es sich um eine Verwaltungsabgabe handele, deren Erhebung auf Kriterien abstelle, die mit der Tätigkeit oder dem Umsatz des Betreibers zusammenhängen, anstatt auf die tatsächlichen Kosten der Genehmigungsregelung. Außerdem diene diese Abgabe entgegen den Vorgaben dieser Richtlinie nicht der Finanzierung der Arbeit der nationalen Regulierungsbehörde. Da die Sonderabgabe nach Ansicht der Kommission gegen die Richtlinie verstößt, hat sie beim Gerichtshof gegen Frankreich eine Vertragsverletzungsklage erhoben. Ähnliche Vertragsverletzungsverfahren sind auch gegen Spanien (C-468/11) und Ungarn (C-462/12) eingeleitet worden. Diese beiden Mitgliedstaaten unterstützen Frankreich im vorliegenden Rechtsstreit als Streithelfer.

 

Der Gerichtshof weist in seinem Urteil vom 27.06.2013 zunächst darauf hin, dass Verwaltungsabgaben im Sinne der Richtlinie eine Gegenleistung darstellen und nur zum Ziel haben dürfen, die administrativen Kosten für die Erteilung, die Verwaltung, die Kontrolle und die Durchführung von Allgemeingenehmigungen auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation zu decken. Eine Abgabe, deren Entstehungstatbestand (Eine Handlung mit Rechtswirkung oder ein Umstand, der eine Steuerschuld begründet) mit dem allgemeinen Genehmigungsverfahren für den Zugang zum Markt für elektronische Kommunikationsdienste zusammenhängt, ist eine Verwaltungsabgabe im Sinne der Richtlinie und kann nur unter den in ihr genannten Voraussetzungen erhoben werden.

 

Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass der Entstehungstatbestand für die streitige Abgabe weder mit dem allgemeinen Genehmigungsverfahren für den Zugang zum Markt für elektronische Kommunikationsdienste noch mit der Einräumung eines Rechts zur Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern zusammenhängt. Diese Abgabe bezieht sich nämlich auf die Tätigkeit des Betreibers, die in der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste an Endnutzer in Frankreich besteht.

 

Die fragliche Abgabe wird, wie der Gerichtshof betont, nicht von allen Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze erhoben, die über eine Allgemeingenehmigung oder ein Recht zur Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern verfugen, sondern lediglich von den Betreibern, die Inhaber einer Allgemeingenehmigung sind und den Endnutzern bereits ihre Dienstleistungen auf dem Markt für elektronische Kommunikationsdienste anbieten. Die Abgabe wird also nicht aufgrund des bloßen Besitzes einer Allgemeingenehmigung oder der Einräumung eines Rechts zur Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern erhoben, sondern im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Betreibers in Form der Bereitstellung von Kommunikationsdienstleistungen.

 

Daher entscheidet der Gerichtshof, dass die beanstandete Abgabe keine Verwaltungsabgabe im Sinne der Richtlinie ist und folglich nicht in deren Anwendungsbereich fallt.

 

Infolgedessen weist der Gerichtshof die von der Kommission erhobene Klage ab.

 

 

C-71/12 Vodafone Malta

In Malta haben Netzbetreiber im Bereich der Telekommunikation vor den maltesischen Gerichten die Vereinbarkeit einer Verbrauchsteuer auf Mobilfunkdienstleistungen mit der Genehmigungsrichtlinie in Frage gestellt. Diese Verbrauchsteuer in Hohe von 3 % des Preises der Dienstleistungen wird von den Nutzern an die Netzbetreiber gezahlt, die den Betrag anschließend an die Steuerbehörde überwiesen. Die Qorti Kostituzzjonali (maltesischer Verfassungsgerichtshof) hat den Gerichtshof gefragt, ob die Richtlinie der fraglichen Verbrauchsteuer entgegensteht.

 

Der Gerichtshof antwortet darauf, dass eine Verbrauchsteuer, deren Entstehungstatbestand nicht an die Allgemeingenehmigung für den Zugang zum Markt für elektronische Kommunikationsdienste, sondern an die Nutzung der von den Betreibern bereitgestellten Mobilfunkdienstleistungen anknüpft und die von den Nutzern dieser Dienstleistungen getragen wird, keine Verwaltungsabgabe im Sinne der Richtlinie ist. Abschließend weist der Gerichtshof darauf hin, dass es Sache des maltesischen Gerichts ist, sämtliche Merkmale der fraglichen Steuer zu prüfen; sollte sie tatsächlich einer Verbrauchsteuer gleichkommen, wäre sie mit der Richtlinie vereinbar.

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Quelle: DATEV eG