Der EuGH hatte zu prüfen, ob komplexe Dienstleistungen der Lagerung von Gegenständen auf Art. 44 und 47 der Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2006/112/EG) in der durch die Richtlinie 2008/8/EG geänderten Fassung Anwendung finden (Az. C-155/12).
EuGH, Urteil C-155/12 vom 27.06.2013
Der EuGH entschied am 27.06.2013 in der Rechtssache C-155/12. Dabei war zu prüfen, ob komplexe Dienstleistungen der Lagerung von Gegenständen auf Art. 44 und 47 der Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2006/112/EG) in der durch die Richtlinie 2008/8/EG geänderten Fassung Anwendung finden.
Eine Gesellschaft polnischen Rechts erbringt komplexe Dienstleistungen im Bereich der Lagerung von Waren an Unternehmen mit Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten und in Drittstaaten. Dazu zählen z. B. die Annahme und Aufbewahrung der Waren in einem Lager, das Verpacken und die Ausgabe der Waren oder das Entladen und Verladen. Für die Zwecke der MwSt-Berechnung stellte die Gesellschaft bei der polnischen Steuerbehörde einen Antrag auf Auslegung des polnischen Steuerrechts. Dabei sollte geklärt werden, ob die von ihr erbrachten Dienstleistungen in Polen der Umsatzsteuer unterliegen. Die Gesellschaft vertrat die Auffassung, dass die Dienstleistungen nicht in Polen der MwSt unterliegen, da als mehrwertsteuerlicher Ort der von ihr erbrachten Dienstleistungen gemäß Art. 44 der o. g. Richtlinie der Sitz der jeweiligen Leistungsempfänger gilt.
Außerdem sei die komplexe Dienstleistung im Bereich der Lagerung von Waren nicht als Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück anzusehen, da den Dienstleistungsempfängern kein Recht auf Nutzung der Lagerfläche eingeräumt werde. Vielmehr zielt die Dienstleistungserbringung darauf ab, die Waren in unverändertem Zustand zu erhalten und ergänzende Leistungen zu erfüllen.
Die Finanzbehörde vertrat eine gegensätzliche Meinung. Ihr Ansicht nach stehen die von der Gesellschaft erbrachten Dienstleistungen in Verbindung mit einem Grundstück und sind somit an dem Ort zu besteuern, wo das Grundstück liegt, d. h. in Polen. Dagegen erhob die Gesellschaft Klage.
Der EuGH entschied, dass Art. 47 der Richtlinie 2006/112/EG […] in der durch die Richtlinie 2008/8/EG […] geänderten Fassung dahin auszulegen ist, dass eine komplexe Dienstleistung im Bereich der Lagerung, die in der Annahme von Waren in einem Lager, ihrer Unterbringung auf geeigneten Lagerregalen, ihrer Aufbewahrung, ihrer Verpackung, ihrer Ausgabe sowie ihrem Ent- und Verladen besteht, nur dann unter diesen Artikel fällt, wenn die Lagerung die Hauptleistung eines einheitlichen Umsatzes darstellt und den Empfängern dieser Dienstleistung ein Recht auf Nutzung eines ausdrücklich bestimmten Grundstücks oder eines Teils desselben gewährt wird.
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Quelle: DATEV eG