Das BMF erläutert, welche umsatzsteuerlichen Vorschriften und Vorgänge mit dem Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union zum 01.07.2013 zu beachten sind (Az. IV D 1 – S-7058 / 07 / 10002).
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 1 – S-7058 / 07 / 10002 vom 28.06.2013
Kurzfassung
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Gemäß dem am 9. Dezember 2011 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien tritt Kroatien am 1. Juli 2013 der Europäischen Union bei. Das Hoheitsgebiet der Republik Kroatien gehört ab diesem Zeitpunkt zu dem Gebiet der Europäischen Union, vgl. Artikel 52 EUV i. V. m. Artikel 355 AEUV. Ab dem Tag des Beitritts hat Kroatien das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ohne Übergangsfrist anzuwenden. Dies gilt auch hinsichtlich der Bestimmungen über die umsatzsteuerliche Behandlung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs.
Aufgrund des Beitritts ergeben sich Auswirkungen auf das deutsche Umsatzsteuerrecht. Nach mehreren Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung treten im grenzüberschreitenden Leistungsverkehr, je nachdem ob ein Staat zur Europäischen Union gehört oder nicht, unterschiedliche Besteuerungsfolgen ein.
Das BMF benennt hier die verschiedenen einschlägigen Vorschriften und beschreibt in Bezug auf Kroatien insbesondere folgende Punkte:
- Gebiet der Europäischen Union
- Erwerbsschwelle
- Lieferschwelle
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Behandlung der Lieferungen vor dem 1. Juli 2013, bei denen die gelieferten Gegenstände nach dem 30. Juni 2013 nach Kroatien oder aus Kroatien in das Inland gelangen
- Vorsteuer-Vergütungsverfahren
Den Volltext des Schreibens finden Sie auf der Homepage des BMF.
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Quelle: DATEV eG