Aufgrund verschiedener Gesetzesänderungen wurde das BMF-Schreiben vom 31. März 2010 zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung (BStBl I Seite 270) überarbeitet (Az. IV C 3 – S-2015 / 11 / 10002 / IV C 5 – S-2333 / 09 / 10005).
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2015 / 11 / 10002 / IV C 5 – S-2333 / 09 / 10005 vom 24.07.2013
Kurzfassung
Zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung nimmt das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Stellung:
Für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG wird, was die Prüfungskompetenz der Finanzämter betrifft, vorab auf § 10a Abs. 5 Satz 4 EStG hingewiesen, wonach die vom Anbieter mitgeteilten übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 bis 3 EStG (z. B. die Zulageberechtigung oder die Art der Zulageberechtigung) im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die zentrale Stelle (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen – ZfA -) überprüft werden. (…)
Weiter geht das BMF ausführlich auf die folgenden Punkte ein:
- Private Altersvorsorge
- Betriebliche Altersversorgung
- Besonderheiten beim Versorgungsausgleich
- Anwendungsregelung
———————-
Quelle: DATEV eG