Schüler scheitert mit Klage gegen Notengebung

Das VG Gießen wies die Klage eines Schülers ab, der eine andere Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit erreichen wollte. Die Benotung der Arbeit des Klägers mit der Note 6 sei angesichts des den Prüfern zustehenden prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes nicht zu beanstanden (Az. 7 K 3318/12).

 

VG Gießen, Pressemitteilung vom 19.08.2013 zum Urteil 7 K 3318/12 vom 03.07.2013

 
Mit dem Versuch, gerichtlich eine andere Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit zu erreichen, gescheitert ist ein ehemaliger Schüler der Max-Weber-Schule in Gießen.

 

Der Betreffende hatte sich im Mai/Juni 2012 an der von ihm im Rahmen der Fachoberschule besuchten Max-Weber-Schule der Fachhochschulreifeprüfung unterzogen. Seine schriftliche Arbeit im Fach Englisch wurde mit der Note 6 bewertet. Gegen diese Benotung zog er vor Gericht, weil die ihm daraufhin gegebene Gesamtnote mangelhaft in Englisch zusammen mit seinen ebenfalls mangelhaften Leistungen in Mathematik zum Nichtbestehen der Fachhochschulreifeprüfung führte und wegen der mangelhaften Leistungen in zwei Fächern ein Ausgleich nicht möglich war.

 

Die Benotung seiner schriftlichen Arbeit im Fach Englisch mit der Note 6 war damit begründet, dass er bei einer Teilaufgabe einen – nach seiner Darstellung – auswendig gelernten Text einer Übungsklausur wiedergegeben habe und damit gegen die Vorgabe der Verwendung eigener Worte verstoßen habe. Dies hielt der Kläger für rechtsfehlerhaft.

 

Damit scheiterte er nun vor der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen. In dem den Beteiligten jetzt zugestellten Urteil, das nach umfangreicher Beweisaufnahme und Anhörung der damaligen beiden Prüfer ergangen ist, kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die Benotung der Arbeit des Klägers mit der Note 6 angesichts des den Prüfern zustehenden prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes nicht zu beanstanden sei. Mit der Wiedergabe eines auswendig gelernten Textes werde den Anforderungen nicht genügt, die ein Prüfling in der schriftlichen Prüfung beweisen solle. Nach den Vorgaben der Schule, gegen die das Gericht keine Bedenken äußerte, werde die Wiedergabe eines auswendig gelernten Textes mit der Note 6 bewertet, und zwar unabhängig davon, welche eigenständigen Leistungen bei der Bearbeitung anderer Teilaufgaben erbracht wurden.

 

Diese Vorgaben waren auch jedem Schüler bekannt, weil sie mehrfach auf unterschiedliche Weise und bei unterschiedlichen Gelegenheiten darauf hingewiesen worden seien. Auch in der zur schriftlichen Prüfung damals ausgehändigten Aufgabenstellung sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, nur eigene Worte zu verwenden.

 

Das Gericht hat daher die gegen das Land Hessen, vertreten durch das Landesschulamt, Abteilung Staatliches Schulamt für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis, gerichtete Klage abgewiesen.

 

Diese Entscheidung (Urteil vom 03.07.2013, 7 K 3318/12.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen 1 Monats nach der nunmehr erfolgten Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof beantragen.

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Quelle: DATEV eG