Ein Unternehmen, das anlässlich einer Benefizveranstaltung ein Golfturnier mit anschließender Abendveranstaltung ausrichtet, kann die entsprechenden Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehen. So das FG Hessen (Az. 11 K 1165/12).
FG Hessen, Pressemitteilung vom 11.09.2013 zum Urteil 11 K 1165/12 vom 22.05.2013
Ein Unternehmen, das anlässlich einer Benefizveranstaltung ein Golfturnier mit anschließender Abendveranstaltung ausrichtet, kann die entsprechenden Aufwendungen (Platzmiete für den Golfplatz, Kosten der Bewirtung während des Golfturniers und der Abendveranstaltung) nicht als Betriebsausgaben abziehen.
Es greift das sog. Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 11 K 1165/12). Es wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: IV R 24/13).
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Quelle: DATEV eG