Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG)

Das BMF teilt die Änderungen des UStAE aufgrund der Änderung des § 17a UStDV und dem Einfügen eines neuen Absatzes 3 in § 74a UStDV durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung mit (Az. IV D 3 – S-7141 / 13 / 10001).

 

Änderungen der §§ 17a und 74a UStDV durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

 

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7141 / 13 / 10001 vom 16.09.2013

 

Kurzfassung

Durch die „Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung“ vom 25. März 2013 (BGBl. I S. 602, BStBl I S. 515) wird § 17a UStDV mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 geändert und in § 74a UStDV ein neuer Absatz 3 mit Wirkung vom 29. März 2013 eingefügt. Mit diesen Änderungen werden die Beleg- und Buchnachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen gegenüber den seit dem 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen neu geregelt.

 

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung der Neuregelungen werden die Inhaltsübersicht und die Abschnitte 3.14, 6.9 sowie 6a.1 ff des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 13. September 2013 – IV D 3 – S-7155-a / 08 / 10002 (2013/0851296), BStBl I S. …, geändert worden ist, geändert.

 

Umsatzsteuer;

Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a UStG); Änderungen der §§ 17a und 74a UStDV durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung


  • I. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
  • II. Anwendungsregelungen

Durch die „Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung“ vom 25. März 2013 (BGBl. I S. 602, BStBl I S. 515) wird § 17a UStDV mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 geändert und in § 74a UStDV ein neuer Absatz 3 mit Wirkung vom 29. März 2013 eingefügt. Mit diesen Änderungen werden die Beleg- und Buchnachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferungen gegenüber den seit dem 1. Januar 2012 geltenden Bestimmungen neu geregelt.

 

 

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung der Neuregelungen werden die Inhaltsübersicht und die Abschnitte 3.14, 6.9 sowie 6a.1 ff des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 13. September 2013 – IV D 3 – S 7155-a/08/10002 (2013/0851296), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

 

I. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

 

  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    1. Die Angabe „6a.3 Belegnachweis in Beförderungsfällen“ wird wie folgt gefasst: „6a.3 Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Allgemeines„.
    2. Die Angabe „6a.4 Belegnachweis in Versendungsfällen“ wird wie folgt gefasst: „6a.4 Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Gelangensbestätigung„.
    3. Die Angabe „6a.5 Belegnachweis in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen“ wird wie folgt gefasst: „6a.5 Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Andere Belege als die Gelangensbestätigung“.
    4. Die Angabe „6a.6 Belegnachweis in Fällen der Beförderung oder Versendung eines neuen Fahrzeugs an Nichtunternehmer“ wird wie folgt gefasst: „6a.6 Belegnachweis in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen„.
    5. Nach der Angabe „29.2 Anwendungszeitraum“ werden folgende Angaben angefügt:“Anlage 1 zu Abschnitt 6a.4 – Bestätigung über das Gelangen des Gegenstands einer innergemeinschaftlichen Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat (Ge-langensbestätigung)

      Anlage 2 zu Abschnitt 6a.4 – Certification of the entry of the object of an intra-Community supply into another EU Member State (Entry Certificate)

      Anlage 3 zu Abschnitt 6a.4 – Attestation de la réception d’un bien ayant fait l’objet d’une livraison intracommunautaire dans un autre Etat membre de l’UE (attestation de réception)

      Anlage 4 zu Abschnitt 6a.5 – Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei der Ver-sendung/Beförderung durch einen Spediteur oder Frachtführer in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b UStDV) – Spediteur-bescheinigung

      Anlage 5 zu Abschnitt 6a.5 – Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke bei der Ver-sendung/Beförderung durch einen Spediteur oder Frachtführer in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 UStDV) – Spediteurversi-cherung

      Anlage 6 zu Abschnitt 6a.5 – Anhang I, Tabelle 6 nach Artikel 7 und Artikel 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

      Anlage 7 zu Abschnitt 6a.5 – Vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren

  2. In Abschnitt 3.14 wird nach Absatz 10 folgender neuer Absatz 10a eingefügt:“(10a) 1 Zum Nachweis der Zuordnung der Beförderung oder Versendung zur Lieferung des Unternehmers gehört ggf. auch die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der Abholberech-tigung. 2 Das Finanzamt hat die Möglichkeit, beim Vorliegen konkreter Zweifel im Einzelfall diesen Nachweis zu überprüfen. 3 Somit kann der Unternehmer in Zweifelsfällen ggf. zur Vorlage einer Vollmacht, die den Beauftragten berechtigt hat, den Liefergegenstand abzuholen, sowie zur Vorlage der Legitimation des Ausstellers der Vollmacht aufgefordert werden. 4 Bestehen auf Grund von Ermittlungen der ausländischen Steuerverwaltung Zweifel an der tatsächlichen Existenz des vorgeblichen Abnehmers, können vom Unternehmer nachträglich vorgelegte Belege und Bestätigungen nur dann anerkannt werden, wenn die Existenz des Abnehmers im Zeitpunkt der nachträglichen Ausstellung dieser Unterlagen nachgewiesen werden kann und auch dessen Unternehmereigenschaft zum Zeitpunkt der Lieferung feststeht.“
  3. In Abschnitt 6.9 Abs. 6 Satz 3 wird der fünfte Spiegelstrich („Wert der einzelnen beförderten Gegenstände“) gestrichen.
  4. In Abschnitt 6a.1 Abs. 12 wird Satz 4 gestrichen.
  5. Abschnitt 6a.2 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:aa) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt:

      2 Nach § 17a Abs. 1 UStDV hat der Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen durch Belege nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. 3 Die Voraussetzung muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (sog. Belegnachweis).“

      bb) Der bisherige Satz 3 wird neuer Satz 4.

    2. In Absatz 6 werden nach Satz 3 folgende Sätze 4 bis 7 angefügt:“4 Der Unternehmer muss den Belegnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht zwingend mit einer Gelangensbestätigung nach § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV oder mit den in § 17a Abs. 3 UStDV aufgeführten weiteren Nachweismöglichkeiten führen. 5 Die Gelangensbestätigung ist eine mögliche Form des Belegnachweises, mit dem die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung für die Finanzverwaltung eindeutig und leicht nachprüfbar

      sind. 6 Gleiches gilt auch für die in § 17a Abs. 3 UStDV aufgeführten Belege, mit denen der Unternehmer anstelle der Gelangensbestätigung die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nachweisen kann. 7 Dem Unternehmer steht es frei, den Belegnachweis mit allen geeigneten Belegen und Beweismitteln zu führen, aus denen sich das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet an den umsatzsteuerrechtlichen Abnehmer in der Gesamtschau nachvollziehbar und glaubhaft ergibt.“

    3. In Absatz 7 wird vor dem Wort „USt-IdNr.“ das Wort „ausländische“ eingefügt.
    4. Absatz 8 wird wie folgt gefasst:“(8) 1 Führt der Unternehmer den Belegnachweis anhand der in § 17a Abs. 2 und 3 UStDV geregelten Nachweismöglichkeiten, ist der belegmäßige Nachweis als erfüllt anzuerkennen. 2 Das Fehlen einer der in den Vorschriften des § 17a Abs. 2 und 3 UStDV aufgeführten Voraussetzungen führt jedoch nicht zwangsläufig zur Versagung der Steuerbefreiung. 3 Der jeweils bezeichnete Nachweis kann auch durch andere Belege – z.B. durch die auf den Rechnungen ausgewiesene Anschrift des Leistungsempfängers als Belegnachweis des Bestimmungsorts nach § 17a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c UStDV – erbracht werden. 4 Diese können nur dann als Nachweise anerkannt werden, wenn

      sich aus der Gesamtheit der Belege die innergemeinschaftliche Lieferung eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt (§ 17a Abs. 1 Satz 2 UStDV) und

      die buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzungen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sind (§ 17c Abs. 1 UStDV).“

  6. Abschnitt 6a.3 wird wie folgt gefasst:“6a.3. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Allgemeines Allgemeine

    Anforderungen an die Belegnachweise

    (1)1 Der Unternehmer kann den Belegnachweis nach § 17a UStDV erforderlichenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nachholen. 2 Mit einer Rechnung nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 UStDV, die nicht auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung hinweist, und/oder einer nicht gegenüber dem liefernden Unternehmer abgegebenen Spediteurversicherung nach Abschnitt 6a.5 Abs. 9 und 10, die den Unternehmer auch nicht namentlich bezeichnet, kann der Belegnachweis nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UStDV nicht geführt werden (vgl. BFH-Urteile vom 12. 05. 2011, (gesicherter Bereich)V R 46/10, BStBl II S. 957 und vom 14. 11. 2012, (gesicherter Bereich)XI R 8/11, BStBl II S. XXX). 3 In Fällen der innergemeinschaftlichen Lieferung eines Fahrzeugs im Sinne des § 1b Abs. 2 UStG müssen die Belege nach § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV bzw. nach § 17a Abs. 3 Satz 1 UStDV zusätzlich die Fahrzeug-Identifikationsnummer des Fahrzeugs enthalten.

    Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet

    (2)1 Die Begriffe des Orts des Erhalts des Liefergegenstands bzw. des Orts des Endes der Beförderung des Liefergegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet in § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c UStDV sind dahingehend zu verstehen, dass aus den Belegen der jeweilige EU-Mitgliedstaat, in den der gelieferte Gegenstand im Rahmen der innergemeinschaftlichen Lieferung gelangt, und der dort belegene Bestimmungsort des Liefergegenstands (z.B. Stadt, Gemeinde) hervorgehen. 2 Mit einer Bescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes, wonach ein vorgeblich innergemeinschaftlich geliefertes Fahrzeug nicht in Deutschland für den Straßenverkehr zugelassen ist, kann der Nachweis, dass ein Fahrzeug das Inland verlassen hat bzw. in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert worden ist, nicht geführt werden. 3 Die Risiken hinsichtlich der Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung, die sich daraus ergeben, dass der Lieferer die Beförderung oder Versendung der Sache dem Erwerber überlässt, trägt grundsätzlich der liefernde Unternehmer. 4 So kann der Unternehmer nicht mit Erfolg einwenden, er habe z.B. als Zwischenhändler in einem Reihengeschäft ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse daran, den endgültigen Bestimmungsort des Liefergegenstands nicht nachzuweisen, um den Endabnehmer nicht preis geben zu müssen, zumal die Regelungen über die Nachweise bei der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen keine Sonderregelungen für Reihengeschäfte vorsehen. 5 Auch ein Einwand des liefernden Unternehmers, dass er im Falle der Beförderung oder Versendung durch den Abnehmer in einem Reihengeschäft keine verlässlichen Nachweise über den Bestimmungsort des Gegenstands führen könne, weil dieser ihm nur bekannt sein könne, wenn er selbst den Transportauftrag erteilt habe, ist nicht durchgreifend.

    (3) 1 Entspricht der Ort des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet bzw. der Ort des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet nicht den Angaben des Abnehmers, ist dies nicht zu beanstanden, wenn es sich bei dem tatsächlichen Ort um einen Ort im übrigen Gemeinschaftsgebiet handelt. 2 Zweifel über das Gelangen des Gegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet gehen zu Lasten des Steuerpflichtigen.“

  7. Abschnitt 6a.4 wird wie folgt gefasst:“6a.4. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Gelangensbestätigung

    Allgemeines

    (1) Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 UStDV gilt in den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat, insbesondere ein Nachweis, den der Unternehmer hierüber wie folgt führt, als eindeutig und leicht nachprüfbar:

    1. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a UStG) und
    2. 1 durch eine Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung). 2 Diese Bestätigung hat folgende Angaben zu enthalten:
      1. den Namen und die Anschrift des Abnehmers,
      2. die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen im Sinne des § 1b Abs. 2 UStG,
      3. im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
      4. das Ausstellungsdatum der Bestätigung sowie
      5. 1 die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten. 2 Bei einer elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist eine Unterschrift nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat.

    Unterschrift des Abnehmers

    (2)1 Die Gelangensbestätigung muss u. a. die Unterschrift des Abnehmers enthalten. 2 Die Unterschrift des Abnehmers kann auch von einem von dem Abnehmer zur Abnahme des Liefergegenstands Beauftragten oder von einem zur Vertretung des Abnehmers Berechtigten geleistet den. 3 Dies kann z.B. ein Arbeitnehmer des Abnehmers sein, ein selbständiger Lagerhalter, der für den Abnehmer die Ware entgegen nimmt, ein anderer Unternehmer, der mit der Warenannahme beauftragt wurde, oder in einem Reihengeschäft der tatsächliche (letzte) Abnehmer am Ende der Lieferkette. 4 Sofern an der Vertretungsberechtigung für das Leisten der Unterschrift des Abnehmers im konkreten Einzelfall Zweifel bestehen, ist der Nachweis der Vertretungsberechtigung zu ren. 5 Dieser Nachweis kann sich aus der Gesamtschau mit anderen Unterlagen, die dem liefernden Unternehmer vorliegen, ergeben (unter Anderem Lieferauftrag, Bestellvorgang, Firmenstempel des Abnehmers auf der Gelangensbestätigung). 6 Ein mit dem Warentransport beauftragter selbständiger Dritter kann für Zwecke der Gelangensbestätigung nicht zur Abnahme der Ware beauftragt sein.

    (3)1 Bei einer elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung ist eine Unterschrift nach Absatz 2 nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers oder des Beauftragten begonnen hat (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e Satz 2 UStDV). 2 Von der Erkennbarkeit des Beginns der elektronischen Übermittlung im Verfügungsbereich des Abnehmers ist insbesondere auszugehen, wenn bei der elektronischen Übermittlung der Gelangensbestätigung keine begründeten Zweifel daran bestehen, dass die Angaben dem Abnehmer zugerechnet werden können (z.B. Absenderangabe und Datum der Erstellung der E-Mail in dem sog. Header-Abschnitt der E-Mail, Nutzung einer im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Durchführung des Liefervertrags bekannt gewordenen E-Mail-Adresse, Verwendung eines

    zuvor zwischen dem Unternehmer und dem Abnehmer vereinbarten elektronischen rens). 3 Eine bei der Übermittlung der Gelangensbestätigung verwendete E-Mail-Adresse muss dem liefernden Unternehmer nicht bereits vorher bekannt gewesen sein. 4 Für die Erkennbarkeit des Übermittlungsbeginns im Verfügungsbereich des Abnehmers ist es unschädlich, wenn die E-Mail-Adresse eine Domain enthält, die nicht auf den Ansässigkeitsmitgliedstaat des Abnehmers oder auf den Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung hinweist.

    Sammelbestätigung

    (4)1 Die Gelangensbestätigung kann als Sammelbestätigung ausgestellt werden. 2 In dieser können Umsätze aus bis zu einem Quartal zusammengefasst werden (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 Sätze 2 und 3 UStDV). 3 Es ist somit nicht erforderlich, die Gelangensbestätigung für jeden einzelnen Liefergegenstand auszustellen. 4 Bei Lieferungen, die mehrere Gegenstände umfassen, oder bei Rechnungen, in denen einem Abnehmer gegenüber über mehrere Lieferungen abgerechnet wird, ist es regelmäßig ausreichend, wenn sich die Gelangensbestätigung auf die jeweilige Gesamtlieferung bzw. auf die Sammelrechnung bezieht. 5 Die Sammelbestätigung nach einem Quartal ist auch bei der Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen zulässig.

    Beispiel 1:

    1 Der deutsche Unternehmer U hat mit einem britischen Unternehmer K eine ständige Geschäftsbeziehung und liefert in den Monaten Juli bis September Waren, über die in insgesamt 150 Rechnungen abgerechnet wird. 2 K kann in einer einzigen Gelangensbestätigung den Erhalt der Waren unter Bezugnahme auf die jeweiligen Rechnungsnummern bestätigen. 3 Als Zeitpunkt des Warenerhalts kann der jeweilige Monat angegeben werden.

    Beispiel 2:

    1 Der deutsche Unternehmer U hat an den italienischen Unternehmer K am 10. Januar, 20. Februar und 30. Juni eines Jahres Lieferungen ausgeführt. 2 K kann die Lieferungen des 10. Januar und des 20. Februar in einer Gelangensbestätigung zusammenfassen. 3 Für die Lieferung am 30. Juni muss eine weitere Gelangensbestätigung (oder ein anderer Beleg als die Gelangensbestätigung) ausgestellt werden, weil diese Lieferung außerhalb des ersten Quartals liegt.

    Formen der Gelangensbestätigung

    (5)1 Die Gelangensbestätigung kann in jeder die erforderlichen Angaben enthaltenen Form erbracht werden; sie kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben (§ 17a Abs. 2 Satz 4 UStDV); eine gegenseitige Bezugnahme in den entsprechenden Dokumenten ist dabei nicht erforderlich. 2 Die Bestätigung muss sich also keineswegs zwingend aus einem einzigen Beleg ergeben. 3 Sie kann z. B. auch aus einer Kombination des Lieferscheins mit einer entsprechenden Bestätigung über den Erhalt des Liefergegenstands bestehen. 4 Sie kann auch aus einer Kopie der Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung, ergänzt um die weiteren erforderlichen Angaben, bestehen. 5 In den Fällen der Versendung des Gegenstands der innergemeinschaftlichen Lieferung durch den Unternehmer oder durch den Abnehmer können die Angaben der Gelangensbestätigung auch auf einem Versendungsbeleg enthalten sein. 6 Eine dem Muster der Anlagen 1 bis 3 inhaltlich entsprechende Gelangensbestätigung ist als Beleg im Sinne des § 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStDV anzuerkennen. 7 Die Gelangensbestätigung oder die die Gelangensbestätigung bildenden Dokumente können danach auch in englischer oder französischer Sprache abgefasst werden; entsprechende Nachweise in anderen Sprachfassungen bedürfen einer amtlich beglaubigten Übersetzung. 8 Auch die Verwendung des Musters einer Gelangensbestätigung bedeutet nicht, dass die Gelangensbestätigung zwingend ein einziger Beleg sein muss. 9 Das Muster soll lediglich verdeutlichen, welche Angaben für eine Gelangensbestätigung erforderlich sind.

    Beispiel 1:

    1 Der deutsche Unternehmer U hat einem französischen Unternehmer K am 5. Dezember 01 einen Büroschrank geliefert. 2 K hat den Schrank mit eigenem Lkw abgeholt und nach Paris transportiert. 3 Das Ende der Beförderung war am 7. Dezember 01. 4 U hat K am 10. Januar 02 über die Lieferung eine Rechnung mit der Nr. 1234 ausgestellt.

    5 K kann U das Gelangen des Schranks nach Frankreich sinngemäß wie folgt bestätigen: „Die Beförderung der mit Rechnung Nummer 1234 vom 10. Januar 02 abgerechneten Waren endete im Dezember 01 in Paris“.

    Beispiel 2:

    1 Der deutsche Unternehmer U hat einem polnischen Unternehmer K in der Zeit vom 10. Januar bis 30. März 02 Waren geliefert, die jeweils bar bezahlt und von einem von K beauftragten Frachtführer nach Warschau transportiert wurden (Verschaffung der Verfügungsmacht durch Übergabe der Ware an den von K beauftragten Frachtführer). 2 Es wurden insgesamt zehn Lieferungen getätigt bzw. zehn Transporte nach Warschau durchgeführt. 3 Drei Transporte endeten am 14., 20. und 24. Januar 02. 4 Vier Transporte endeten am 5., 9., 15. und 25. Februar 02. 5 Die restlichen drei Transporte endeten am 10. und 23. März sowie am 5. April des Jahres 02. 6 U hat K über jede Lieferung eine Rechnung mit den Nummern X1 bis X10 ausgestellt, wobei die ersten drei Rechnungen auf Tage im Januar 02, die folgenden vier Rechnungen auf Tage im Februar 02 und die restlichen drei Rechnungen auf Tage im April 02 datiert sind.

    7 K kann U das Gelangen der Liefergegenstände nach Polen, z.B. durch Übersendung einer E-Mail (vgl. Absatz 6), als Sammelbestätigung (vgl. Absatz 4) sinngemäß wie folgt bestätigen: „Ich habe die mit den Rechnungen Nr. X1 bis X3 abgerechneten Waren im Monat Januar 02, die mit den Rechnungen X4 bis X7 abgerechneten Waren im Monat Februar 02, die mit Rechnungen X8 und X9 abgerechneten Waren im März 02 und die mit Rechnung X10 abgerechneten Waren im April 02 in Warschau erhalten.

    (6) 1 Die Gelangensbestätigung kann auf elektronischem Weg, z.B. per E-Mail, ggf. mit PDF- oder Textdateianhang, per Computer-Telefax oder Fax-Server, per Web-Download oder im Wege des elektronischen Datenaustauschs (EDI) übermittelt werden; eine wirksame elektronische Übermittlung ist auch dann möglich, wenn der Ort der elektronischen Übermittlung nicht mit dem Ort des Gelangens des Liefergegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet übereinstimmt. 2 Eine auf elektronischem Weg erhaltene Gelangensbestätigung kann für umsatzsteuerliche Zwecke auch in ausgedruckter Form aufbewahrt werden. 3 Wird die Gelangensbestätigung per E-Mail übersandt, soll, um den Nachweis der Herkunft des Dokuments vollständig führen zu können, auch die E-Mail archiviert werden, die für umsatzsteuerliche Zwecke ebenfalls in ausgedruckter Form aufbewahrt werden kann. 4 Die Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (vgl. BMF-Schreiben vom 7. 11. 1995, (gesicherter Bereich)BStBl I S. 738) und die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (vgl. BMF-Schreiben vom 16. 7. 2001, (gesicherter Bereich)BStBl I S. 415, und vom 14. 9. 2012, (gesicherter Bereich)BStBl I S. 930), bleiben unberührt.“

  8. Abschnitt 6a.5 wird wie folgt gefasst“6a.5. Belegnachweis in Beförderungs- und Versendungsfällen – Andere Belege als die Gelangensbestätigung

    Versendungsbeleg in Versendungsfällen (Frachtbrief, Konnossement)

    (1)1 Nach § 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a UStDV kann der Unternehmer in den Fällen, in denen er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet hat, den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung wie folgt führen: durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch einen handelsrechtlichen Frachtbrief, der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist und die Unterschrift des Empfängers als Bestätigung des Erhalts des Gegenstands der Lieferung enthält, durch ein Konnossement oder durch Doppelstücke des Frachtbriefs oder des Konnossements. 2 Abschnitt 6a.4 Abs. 5 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

    (2) 1 Die Unterschrift eines zur Besorgung des Warentransports eingeschalteten Dritten (z.B. eines Spediteurs) ist nicht erforderlich. 2 Ist der Versendungsbeleg ein Frachtbrief (z.B. CMR-Frachtbrief), muss dieser vom Absender als Auftraggeber des Frachtführers, also dem Versender des Liefergegenstands, unterzeichnet sein (beim CMR-Frachtbrief in Feld 22). 3 Der Auftraggeber kann hierbei von einem Dritten vertreten werden (z.B. Lagerhalter); es reicht aus, dass die Berechtigung des Dritten, den Frachtbrief zu unterschreiben, glaubhaft gemacht wird (z.B. durch Vorliegen eines Lagervertrages). 4 Beim internationalen Eisenbahnfrachtbrief (CIM-Frachtbrief) wird die Unterschrift regelmäßig durch einen Stempelaufdruck oder einen maschinellen Bestätigungsvermerk ersetzt; dies ist grundsätzlich ausreichend. 5 Hinsichtlich der Unterschrift des Empfängers (z.B. beim CMR-Frachtbrief in Feld 24) sind die Regelungen in Abschnitt 6a.4 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. 6 Bei Frachtbriefen in Form des Seawaybill oder Airwaybill kann von einer Unterschrift des Auftraggebers des Frachtführers abgesehen werden. 7 Hinsichtlich der Ausstellung des Versendungsbelegs als Sammelbestätigung und der Form der Ausstellung sind die Regelungen in Abschnitt 6a.4 Abs. 4 bis 6 entsprechend anzuwenden. 8 Bei der Lieferung eines Fahrzeugs im Sinne des § 1b Abs. 2 UStG muss der Versendungsbeleg zusätzlich die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten.

    Anderer handelsüblicher Beleg als ein Versendungsbeleg in Versen dungsfällen (Spediteurbescheinigung)

    (3)1 Nach § 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b UStDV kann der Unternehmer in den Fällen, in denen er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet hat, den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung wie folgt führen: durch einen anderen handelsüblichen Beleg als einen Versendungsbeleg nach Absatz 1 und 2, insbesondere mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs (Spediteurbescheinigung). 2 Diese Bescheinigung hat folgende Angaben zu enthalten:

    1. den Namen und die Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers sowie das Ausstellungsdatum,
    2. den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers sowie des Auftraggebers der Versendung,
    3. die Menge des Gegenstands der Lieferung und dessen handelsübliche Bezeichnung,
    4. den Empfänger des Gegenstands der Lieferung und den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
    5. den Monat, in dem die Beförderung des Gegenstands der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet geendet hat,
    6. eine Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers, dass die Angaben in dem Beleg auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind, sowie
    7. die Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers.

    (4)1 Eine dem Muster der Anlage 4 entsprechende, vollständig und richtig ausgefüllte Spediteurbescheinigung ist als Beleg im Sinne des § 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b UStDV nen. 2 Abschnitt 6a.4 Abs. 5 Satz 1 und Abschnitt 6.7 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend. 3 Bei einer elektronischen Übermittlung des Belegs an den liefernden Unternehmer ist eine Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers nicht erforderlich, sofern erkennbar ist, dass die elektronische Übermittlung im Verfügungsbereich des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers begonnen hat. 4 Abschnitt 6a.4 Abs. 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

    Versendungsprotokoll in Versendungsfällen

    (5)1 Nach § 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c UStDV kann der Unternehmer in den Fällen, in denen er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet hat, den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung wie folgt führen: durch eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und ein von dem mit der Beförderung Beauftragten (z.B. Kurierdienstleister) erstelltes Protokoll, das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist. 2 Abschnitt 6a.4 Abs. 5 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. 3 Abweichend von Satz 1 kann der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen bei der Versendung eines oder mehrerer Gegenstände, deren Wert insgesamt 500 € nicht übersteigt, den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung wie folgt führen: durch eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und durch einen Nachweis über die Entrichtung der Gegenleistung für die Lieferung des Gegenstands oder der Gegenstände.

    (6)1 Für eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung sind inhaltlich die folgenden Angaben ausreichend:

    • Name und Anschrift des Ausstellers des Belegs;
    • Name und Anschrift des Absenders;
    • Name und Anschrift des Empfängers;
    • handelsübliche Bezeichnung und Menge der beförderten Gegenstände;
    • Tag der Abholung bzw. Übernahme der beförderten Gegenstände durch den mit der Beförderung beauftragten Unternehmer.

    2 Aus Vereinfachungsgründen kann bezüglich der Angaben zur handelsüblichen Bezeichnung und Menge der beförderten Gegenstände auf die Rechnung über die Lieferung durch Angabe der Rechnungsnummer verwiesen werden, wenn auf dieser die Nummer des Versendungsbelegs angegeben ist. 3 Eine schriftliche oder elektronische Auftragserteilung kann darin bestehen, dass der liefernde Unternehmer mit dem mit der Beförderung beauftragten Unternehmer eine schriftliche Rahmenvereinbarung über periodisch zu erbringende Warentransporte abgeschlossen hat oder schriftliche Bestätigungen des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers über den Beförderungsauftrag vorliegen, wie z.B. Einlieferungslisten oder Versandquittungen. 4 Aus dem von dem mit der Beförderung beauftragten Unternehmer erstellten Protokoll, das den Warentransport nachvollziehbar bis zu Ablieferung beim Empfänger nachweist (sog. tracking-and-tracing-Protokoll) muss sich der Monat und der Ort des Endes der Beförderung im übrigen Gemeinschaftsgebiet ergeben. 5 Ein Nachweis der Bestätigung des Empfängers, die Ware erhalten zu haben (z.B. Nachweis der Unterschrift des Empfängers gegenüber dem örtlichen Frachtführer), ist nicht erforderlich. 6 Der liefernde Unternehmer kann das Protokoll über den Warentransport, wenn es ihm in elektronischer Form zur Verfügung gestellt wird, elektronisch oder in Form eines Ausdrucks aufbewahren. 7 Bei einer elektronischen Aufbewahrung des Protokolls ist Abschnitt 6a.4 Abs. 6 entsprechend anzuwenden.

    Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters in Versendungsfällen

    (7) 1 Nach § 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d UStDV kann der Unternehmer in den Fällen von Postsendungen, in denen er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet hat und in denen eine Belegnachweisführung nach § 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c UStDV nicht möglich ist, den Nachweis wie folgt führen: durch eine Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters über die Entgegennahme der an den Abnehmer adressierten Postsendung und den Nachweis über die Bezahlung der Lieferung. 2 Abschnitt 6a.4 Abs. 5 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. 3 Eine Belegnachweisführung nach § 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c UStDV gilt auch dann als möglich, wenn der mit der Beförderung Beauftragte (z.B. ein Kurierdienst-leister) kein nachvollziehbares Protokoll, das den Transport bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist, sondern z.B. nur ein Protokoll bis zur Übergabe der Waren an den letzten Unterfrachtführer zur Verfügung stellt; in diesen Fällen kann der Belegnachweis damit nicht mit einer Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters nach § 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d UStDV geführt werden.

    (8)1 Für eine Empfangsbescheinigung des Postdienstleisters über die Entgegennahme der Postsendung an den Abnehmer sind die folgenden Angaben ausreichend:

    • Name und Anschrift des Ausstellers des Belegs;
    • Name und Anschrift des Absenders;
    • Name und Anschrift des Empfängers;
    • handelsübliche Bezeichnung und Menge der beförderten Gegenstände;
    • Tag der Abholung bzw. Übernahme der beförderten Gegenstände durch den mit der Beförderung beauftragten Postdienstleister.

    2 Die Angaben in der Empfangsbescheinigung über den Empfänger und die gelieferten Gegenstände können durch einen entsprechenden Verweis auf die Rechnung, einen Lieferschein oder entsprechende andere Dokumente über die Lieferung ersetzt werden. 3 Der Zusammenhang zwischen der Empfangsbescheinigung des Postdienstleisters und der jeweiligen Rechnung über die innergemeinschaftliche Lieferung muss, ggf. durch ein gegenseitiges Verweissystem, leicht nachprüfbar sein. 4 Der Nachweis der Bezahlung des Liefergegenstands ist grundsätzlich mit Hilfe des entsprechenden Kontoauszugs oder im Fall einer Barzahlung mit einem Doppel der Zahlungsquittierung zu führen. 5 Als Bezahlung des Liefergegenstands gilt bei verbundenen Unternehmen auch die Verrechnung über ein internes Abrechnungssystem (sog. inter company clearing). 6 In diesen Fällen ist der Nachweis in entsprechender Form zu führen.

    Andere Bescheinigung des Spediteurs in Versendungsfällen im Auftrag des Abnehmers (Spediteurversicherung)

    (9) Nach § 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UStDV kann der Unternehmer bei der Versendung des Gegenstands der Lieferung durch den Abnehmer den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung wie folgt führen: durch einen Nachweis über die Entrichtung der Gegenleistung für die Lieferung des Gegenstands von einem Bankkonto des Abnehmers sowie durch eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs (Spediteurversicherung), die folgende Angaben zu enthalten hat:

    1. den Namen und die Anschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers sowie das Ausstellungsdatum,
    2. den Namen und die Anschrift des liefernden Unternehmers sowie des Auftraggebers der Versendung,
    3. die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung,
    4. den Empfänger des Gegenstands der Lieferung und den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
    5. eine Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers, den Gegenstand der Lieferung an den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet zu befördern, sowie
    6. die Unterschrift des mit der Beförderung beauftragten Unternehmers; Abschnitt 6.7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

    (10)1 Der liefernde Unternehmer hat den Nachweis der Bezahlung des Liefergegenstands von einem Bankkonto des Abnehmers zu führen. 2 Das Bankkonto des Abnehmers kann ein ausländisches oder inländisches Konto (z.B. auch ein inländisches Konzernverrechnungskonto) sein; als Bezahlungdes Liefergegenstands gilt bei verbundenen Unternehmen auch die Verrechnung über ein internes Abrechnungssystem (sog. inter company clearing). 3 Neben dem Nachweis über die Bezahlung des Liefergegenstands hat der liefernde Unternehmer den Nachweis in Form der Spediteurversicherung zu führen. 4 Der Nachweis mit einer Spediteurversicherung kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen der Abnehmer den Liefergegenstand versendet. 5 Eine dem Muster der Anlage 5 entsprechende, vollständig und richtig ausgefüllte Spediteurversicherung ist als Beleg im Sinne des § 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UStDV anzuerkennen. 6 Bestehen in den Fällen der Versendung des Liefergegenstands im Auftrag des Abnehmers begründete Zweifel daran, dass der Liefergegenstand tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, hat der Unternehmer den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung mit anderen Mitteln als der Spediteurversicherung, z.B. mit der Gelangensbestätigung nach Abschnitt 6a.4 oder einem der anderen Belege nach § 17a Abs. 3 UStDV zu führen.

    Bestätigung der Abgangsstelle in Beförderungsfällen im gemeinschaftlichen Versandverfahren

    (11)1 Nach § 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 UStDV kann der Unternehmer bei der Beförderung des Gegenstands der Lieferung im gemeinschaftlichen Versandverfahren in das übrige Gemeinschaftsgebiet den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung wie folgt führen: durch eine Bestätigung der Abgangsstelle über die innergemeinschaftliche Lieferung, die nach Eingang des Beendigungsnachweises für das Versandverfahren erteilt wird, sofern sich daraus die Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ergibt. 2 Diese Nachweismöglichkeit ist auch in den Fällen der Versendung des Gegenstands der Lieferung zulässig.

    EMCS-Eingangsmeldung bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in Beförderungsfällen

    (12)1 Nach § 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a UStDV kann der Unternehmer bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung und Verwendung des IT-Verfahrens EMCS (Excise Movement an Control System – EDV-gestütztes Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren) den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung wie folgt führen: durch die von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats (Bestimmungsmitgliedstaates) validierte EMCS-Eingangsmeldung. 2 Diese Nachweismöglichkeit ist auch in den Fällen der Versendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren zulässig.

    (13) Als Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung nach Absatz 12 ist eine nach den Anforderungen der Tabelle 6 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission vom 24. 7. 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EU 2009 Nr. L 197 S. 24; vgl. Anlage 6) vollständig und richtig ausgefüllte Eingangsmeldung anzuerkennen.

    Dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments bei Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs in Beförderungsfällen

    (14)1 Nach § 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b UStDV kann der Unternehmer bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs den Nachweis der inner-gemeinschaftlichen Lieferung wie folgt führen: durch die dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments, das dem zuständigen Hauptzollamt für Zwecke der Verbrauchsteuerentlastung vorzulegen ist. 2 Diese Nachweismöglichkeit ist auch in den Fällen der Versendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren zulässig.

    (15) Eine nach dem Muster des im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. 12. 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden, (ABl. EG 1992 Nr. L 369 S. 17) enthaltenen Begleitdokuments vollständig und richtig ausgefüllte dritte Ausfertigung (3. Ausfertigung; vgl. Anlage 7) ist als Beleg im Sinne von Absatz 14 anzuerkennen.

    Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber bei Beförderung durch den Abnehmer

    (16) Nach § 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UStDV kann der Unternehmer bei der innergemeinschaftlichen Lieferung von Fahrzeugen, die durch den Abnehmer befördert werden und für die eine Zulassung für den Straßenverkehr erforderlich ist, den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung wie folgt führen: durch einen Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung; dabei ist eine einfache Kopie der Zulassung ausreichend.

    (17) 1 Der Nachweis der Zulassung muss die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten. 2 Ein Nachweis der Zulassung des Fahrzeugs im übrigen Gemeinschaftsgebiet auf eine andere Person als den Erwerber, d. h. den Abnehmer der Lieferung, ist kein ausreichender Nachweis.“

  9. Abschnitt 6a.6 wird wie folgt gefasst:“6a.6. Belegnachweis in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen

    1 In Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen hat der liefernde Unternehmer den Belegnachweis durch Belege nach § 17a UStDV zu führen, die zusätzlich die in § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 UStDV bezeichneten Angaben enthalten (§ 17b Satz 2 UStDV). 2 Abschnitt 6.8 ist entsprechend anzuwenden.“

  10. Abschnitt 6a.7 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:“(1)1 Zur Führung des Buchnachweises muss der liefernde Unternehmer die ausländische USt-IdNr. des Abnehmers aufzeichnen (§ 17c Abs. 1 UStDV). 2 Darüber hinaus muss er den Namen und die Anschrift des Abnehmers aufzeichnen (§ 17c Abs. 2 Nr. 1 UStDV). 3 Zu den erforderlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung gehört auch die Unternehmereigenschaft des Abnehmers. 4 Diese muss der liefernde Unternehmer nachweisen (§ 17c Abs. 1 UStDV in Verbindung mit § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a UStG). 5 Die Aufzeichnung der ausländischen USt-IdNr. allein reicht hierfür nicht aus, weil sich aus ihr nicht ergibt, wer der tatsächliche Leistungsempfänger ist. 6 Die Beteiligten eines Leistungsaustausches – und somit auch der Abnehmer – ergeben sich regelmäßig aus den zivilrechtlichen Vereinbarungen. 7 Handelt jemand im fremden Namen, kommt es darauf an, ob er hierzu Vertretungsmacht hat. 8 Der Unternehmer muss daher die Identität des Abnehmers (bzw. dessen Vertretungsberechtigten), z.B. durch Vorlage des Kaufvertrags, nachweisen. 9 Handelt ein Dritter im Namen des Abnehmers, muss der Unternehmer auch die Vollmacht des Vertretungsberechtigten nachweisen, weil beim Handeln im fremden Namen die Wirksamkeit der Vertretung davon abhängt, ob der Vertretungsberechtigte Vertretungsmacht hat (vgl. zu den Anforderungen an die Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung Abschnitt 3.14 Abs. 10a).“
    2. In Absatz 2 Satz 1 wird vor dem Wort „USt-IdNr.“ das Wort „ausländische“ eingefügt.
    3. In Absatz 3 wird vor dem Wort „USt-IdNr.“ das Wort „ausländische“ eingefügt.
    4. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:“(6) 1 Der Inhalt und der Umfang des buchmäßigen Nachweises sind in Form von Mussvorschriften geregelt (§ 17c Abs. 2 bis 4 UStDV). 2 Der Unternehmer kann den Nachweis aber auch in anderer Weise führen. 3 Er muss jedoch in jedem Fall die Grundsätze des § 17c Abs. 1 UStDV beachten.“
    5. In Absatz 7 Sätze 1 und 3 werden jeweils die Worte „der UStDV“ durch die Worte „des UStG“ ersetzt.
    6. Absatz 9 wird wie folgt geändert:aa) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

      2 Die Aufzeichnung der Fahrzeug-Identifikationsnummer bei der Lieferung eines Fahrzeugs

      im Sinne von § 1b Abs. 2 UStG nach § 17c Abs. 2 Nr. 4 UStDV ist unerlässlich.“

      bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

  11. Nach Abschnitt 29.2 werden folgende Anlagen angefügt:

Anlage 1 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.4)

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Anlage 2 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.4)

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Anlage 3 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.4)

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Anlage 4 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)

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Anlage 5 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)

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Anlage 6 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)

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Anlage 7 zum Umsatzsteuer-Anwendungserlass (zu Abschnitt 6a.5)

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II. Anwendungsregelungen

Nach § 74a Abs. 3 UStDV in der Fassung von Artikel 2 der Elften Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung“ vom 25. März 2013 (BGBl. I S. 602, BStBl I S. 515) kann der Unternehmer für nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Oktober 2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen den Beleg- und Buchnachweis nach §§ 17a und 17c UStDV in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung führen. Soweit ein Unternehmer von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sind die Abschnitte 6a.1 bis 6a.8 UStAE in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

Die Regelungen in Abschnitt I dieses Schreibens sind auf nach dem 30. September 2013 ausgeführte Umsätze anzuwenden. Das BMF-Schreiben vom 17. Januar 2000 – (gesicherter Bereich)IV D 2 – S 7134 – 2/00 – (BStBl I S. 179) ist (mit Ausnahme der Anlage 3) auf nach dem 30. September 2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen nicht mehr anzuwenden. Für bis zum 31. Dezember 2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen wird es nicht beanstandet, wenn der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage geführt wird. Soweit ein Unternehmer von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, ist Nummer 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

Hat der Unternehmer für nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Oktober 2013 ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen die Nachweisführung entsprechend den Grundsätzen von Abschnitt I vorgenommen, wird dies nicht beanstandet.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Quelle: DATEV eG