Das BMF teilt mit, dass im Einvernehmen zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Rz. 12 des Anwendungsschreibens zur Zinsinformationsverordnung neu gefasst wird (Az. IV C 1 – S-2402-a / 0 :021).
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2402-a / 0 :021 vom 20.09.2013
Im Einvernehmen zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird Rz. 12 des Anwendungsschreibens zur Zinsinformationsverordnung wie folgt gefasst:
„b) Nach dem 1. Januar 2004 begründete Vertragsbeziehungen
Bei vertraglichen Beziehungen oder gesonderten Transaktionen, die ab dem 1. Januar 2004 eingegangen bzw. getätigt werden, ist zusätzlich zu den vorstehenden Angaben die vom Wohnsitzstaat erteilte Steuer-Identifikationsnummer festzuhalten, sofern der jeweilige Mitgliedstaat eine solche Steuer-Identifikationsnummer vergibt (vgl. Aufstellung der EU- Kommission im Rahmen des europäischen TIN-Portals).
Hat der jeweilige Mitgliedstaat eine Steuer-Identifikationsnummer erteilt, soll diese anhand eines Passes, des vorgelegten amtlichen Personalausweises oder eines anderen beweiskräftigen Dokuments (z. B. lokaler Steuerbescheid, ID-Karte oder Nachweis der Steueridentifikationsnummer lt. Bescheinigungsmuster in der Anlage III/3) festgestellt werden. Im Zweifel sind zur Präzisierung das Geburtsdatum und der Geburtsort festzuhalten.“
Die Liste der EU-ausländischen Steueridentifikationsnummern in Anlage I des Anwendungsschreibens zur Zinsinformationsverordnung vom 30. Januar 2008 ist mit sofortiger Wirkung nicht mehr anzuwenden.
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Quelle: DATEV eG