Arbeitnehmerfreizügigkeit: Belgien wegen diskriminierender Bedingungen für den Zugang zum lokalen öffentlichen Dienst verklagt

Die EU-Kommission hat beschlossen, beim EuGH Klage gegen Belgien einzureichen wegen diskriminierender Bedingungen für Bewerber, die im lokalen öffentlichen Dienst der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder der Französischen Gemeinschaft sowie der Region Brüssel-Hauptstadt arbeiten möchten und die ihre Ausbildung nicht in Niederländisch, Französisch oder Deutsch absolviert haben.

 

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 26.09.2013

 
Die Europäische Kommission hat beschlossen, beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen Belgien einzureichen wegen diskriminierender Bedingungen für Bewerber, die im lokalen öffentlichen Dienst der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder der Französischen Gemeinschaft sowie der Region Brüssel-Hauptstadt arbeiten möchten und die ihre Ausbildung nicht in Niederländisch, Französisch oder Deutsch absolviert haben.

 

Insbesondere werden die Sprachkenntnisse von Bewerbern nur anerkannt, wenn sie eine von der staatlichen Personalauswahlstelle Belgiens (SELOR) ausgestellte Bescheinigung vorlegen können. Andere Bescheinigungen sind als Nachweis für Sprachkenntnisse nicht zulässig.

 

Die Europäische Kommission erachtet das betreffende Gesetz (Gesetz über die Verwendung der Sprachen in der Verwaltung – „loi sur l’emploi des langues en matière administrative“) als diskriminierend und unverhältnismäßig sowie als Verletzung der EU-Rechtsvorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die in Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in der Verordnung 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (nunmehr durch die Verordnung 492/2011 kodifiziert) festgelegt sind.

 

Nach einer Beschwerde eines niederländischen Staatsangehörigen forderte die Kommission Belgien auf, diese diskriminierenden Bedingungen zu beseitigen und seine Rechtsvorschriften mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen (mit Gründen versehene Stellungnahme vom 19. Mai 2011 – siehe IP/11/602).

 

Der Rechtsprechung des Gerichtshofes zufolge (Urteil vom 6. Juni 2000, Rechtssache C-281/98) können Arbeitgeber Sprachkenntnisse eines bestimmten Niveaus und ein Diplom zur Bescheinigung dieser Kenntnisse verlangen. Wenn es allerdings nicht möglich ist, den Nachweis dieser Kenntnisse auf andere Weise, insbesondere durch in anderen Mitgliedstaaten erlangte gleichwertige Qualifikationen, zu erbringen, dann ist dies unverhältnismäßig und stellt eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar.

 

Im Anschluss an die mit Gründen versehene Stellungnahme ergriff die Regierung der Flämischen Gemeinschaft die erforderlichen Maßnahmen, um die Übereinstimmung mit dem EU-Recht sicherzustellen und akzeptiert nun auch andere als die von der SELOR ausgestellten Bescheinigungen. Die Französische Gemeinschaft hat einige Maßnahmen ergriffen, allerdings ist der Prozess noch nicht abgeschlossen. Die föderale Regierung, die auch für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Brüssel und einige Gemeinden mit Sonderstatus zuständig ist, hat formal keinerlei Maßnahmen verabschiedet, um die Übereinstimmung mit dem EU-Recht zu gewährleisten.

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

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Quelle: DATEV eG