Metallindustrie – Branchenzuschläge in der Zeitarbeit

Das ArbG Köln hat Klagen von mehreren Leiharbeitnehmern auf Zahlung von Branchenzuschlägen nach dem „Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME)“ grundsätzlich stattgegeben (Az. 14 Ca 2242/13 u. a.).

 

ArbG Köln, Pressemitteilung vom 02.10.2013 zum Urteil 14 Ca 2242/13 u. a. vom 01.10.2013

Das Arbeitsgericht Köln hat am 01.10.2013 Klagen von mehreren Leiharbeitnehmern auf Zahlung von Branchenzuschlägen nach dem „Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME)“ grundsätzlich stattgegeben.

 

Die Leiharbeitnehmer sind bei einem Unternehmen eingesetzt, das für einen großen Automobilhersteller unter anderem Motorenmontagen durchführt. Die Arbeitgeberin hatte argumentiert, dass der TV BZ ME auf das Einsatzunternehmen keine Anwendung findet, weil Montagedienstleistungen erbracht wurden. Dieser Argumentation ist das Arbeitsgericht nicht gefolgt. Es hat festgestellt, dass die Arbeitgeberin Branchenzuschläge nach dem TV BZ ME zu zahlen hat.

 

Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. Das Arbeitsgericht Köln hat für die Parteien die Berufung zum Landesarbeitsgericht Köln zugelassen.

 

Der zum 01.11.2012 in Kraft getretene „Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME)“ ist der erste Tarifvertrag über Branchenzuschläge, mit dem Forderungen der Politik und Gewerkschaften aufgegriffen wurden, die Arbeitsbedingungen der Zeitarbeitnehmer zu verbessern.

 

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Quelle: DATEV eG