Wer einen Pflegebedürftigen mit Anspruch auf Pflegeversicherungsleistungen in seiner häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegt, ist rentenversicherungspflichtig. Die Beiträge zahlt die Pflegeversicherung. Voraussetzung ist allerdings ein Pflegeumfang von wenigstens 14 Wochenstunden. So das LSG Hessen (Az. L 1 KR 72/11).
Frau erstreitet Versicherungspflicht wegen umfangreicher Pflege ihrer Mutter
LSG Hessen, Pressemitteilung vom 08.10.2013 zum Urteil L 1 KR 72/11 vom 26.09.2013
Wer einen Pflegebedürftigen mit Anspruch auf Pflegeversicherungsleistungen in seiner häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegt, ist rentenversicherungspflichtig. Die Beiträge zahlt die Pflegeversicherung. Voraussetzung ist allerdings ein Pflegeumfang von wenigstens 14 Wochenstunden. Hat der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) den erforderlichen Umfang der häuslichen Pflege nicht im Einzelfall festgestellt, ist auf die schlüssigen und glaubhaft gemachten Angaben der Pflegeperson oder des Pflegebedürftigen abzustellen. Dies entschied in einem am 08.10.2013 veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Pflegende Frau beantragt Rentenversicherungspflicht
Eine Frau aus dem Main-Kinzig-Kreis pflegte ihre mittlerweile verstorbene Schwiegermutter, die Pflegegeld nach Pflegestufe I bezog. Sie beantragte die Prüfung ihrer Rentenversicherungspflicht und die Zahlung von Versicherungsbeiträgen durch die Pflegekasse. Die Rentenversicherung lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der wöchentliche Pflegeaufwand unter 14 Stunden liege. Die 62-jährige Frau hingegen berief sich darauf, dass der MDK keine individuellen Feststellungen getroffen habe, um den konkreten tatsächlichen Pflegeaufwand zu ermitteln. Zum Beleg, dass dieser Aufwand über 14 Stunden liege, legte sie ein Pflegetagebuch sowie eine Aufstellung über die hauswirtschaftliche Versorgung vor.
Hilfebedarf ist individuell zu ermitteln
Die Darmstädter Richter gaben der Frau Recht und bejahten die Rentenversicherungspflicht. Nach den Begutachtungsrichtlinien seien der tatsächlich anfallende individuelle Hilfebedarf zu bewerten und der Zeitaufwand in Stunden abzuschätzen. Dennoch habe der MDK keine eigenen Feststellungen zur tatsächlichen Hilfeleistung im Rahmen des medizinisch und pflegerisch Notwendigen getroffen. Stattdessen habe er nicht maßgebliche Pauschalen herangezogen. Daher seien die Angaben der klagenden Frau – soweit schlüssig – heranzuziehen. Neben dem unstreitigen Grundpflegebedarf von täglich 51 Minuten seien danach mindestens 1 Stunde und 16 Minuten täglich für die Hauswirtschaft nötig gewesen. Damit habe der Pflegebedarf von mehr als 14 Stunden wöchentlich vorgelegen.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
| Hinweise zur Rechtslage
§ 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, (…) (1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (…) der Hilfe bedürfen. (4) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen (…) sind: § 44 SGB XI |
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Quelle: DATEV eG