EuG zur Preispolitik von France Télécom

Das Europäische Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, mit der eine Beschwerde über die Preispolitik von France Télécom in Bezug auf bestimmte Telekommunikationsvorleistungen abgewiesen wurde (Az. T-432/10).

 

EuG, Pressemitteilung vom 16.10.2013 zum Urteil T-432/10 vom 16.10.2013

 
Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, mit der eine Beschwerde über die Preispolitik von France Télécom in Bezug auf bestimmte Telekommunikationsvorleistungen abgewiesen wurde.

 

Wegen der beschränkten Auswirkungen dieser Preispolitik auf das Funktionieren der Endkundenmärkte war die Kommission nicht zu eingehenderen Ermittlungen verpflichtet.

 

Das französische Unternehmen Vivendi ist Mehrheitsanteilseigner von SFR, einem bedeutenden französischen Telekommunikationsdiensteanbieter in den Bereichen Mobilfunk und Festnetz.

 

France Télécom, nunmehr Orange, ist der traditionelle französische Anbieter von Telekommunikationsdiensten, der die Teilnehmeranschlüsse betreibt. Das Unternehmen bietet anderen Telekommunikationsdiensteanbietern Vorleistungen an, auf die sie zurückgreifen können, um ihren Kunden Endkundenleistungen unter Nutzung des Teilnehmeranschlusses anzubieten.

 

2009 reichten Vivendi und Iliad, die alleinige Anteilseignerin der Free SAS, einem französischen Internetdienstanbieter, eine Beschwerde bei der Kommission ein, mit der sie mehrere Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Union durch France Télécom auf den Märkten für den Zugang zum Breitbandinternet und für Telefonverträge rügten. France Télécom verlange beim Zugang zum Teilnehmeranschluss für ihre Vorleistungsdienste einen überhöhten Preis. Auf diese Weise wolle France Télécom die Kosten der Wettbewerber auf dem Endkundenmarkt in die Höhe treiben und diese vom Markt verdrängen.

 

Im Juli 2012 erließ die Kommission eine Entscheidung, mit der sie die Beschwerde mangels ausreichenden Interesses der Europäischen Union an weiteren Ermittlungen in Bezug auf die gerügten Zuwiderhandlungen abwies. Sie vertrat die Auffassung, da die in Rede stehenden Verhaltensweisen nur beschränkte Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts haben könnten und nur begrenzte Möglichkeiten bestünden, den Beweises für eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln zu führen, wären weitere Ermittlungen im Hinblick auf ihre Dauer und die erforderlichen Mittel unverhältnismäßig.

 

Vivendi hat Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission erhoben.

 

Mit seinem Urteil stellt das Gericht zunächst fest, dass die Eingliederung von Wanadoo Interactive, der früher für das Endkundengeschäft zuständigen Tochtergesellschaft von France Télécom, in die Muttergesellschaft von der Kommission und den französischen Behörden streng überwacht wurde. Diese fanden aber keine Beweise für wettbewerbswidrige Verhaltensweisen von France Télécom zum Nachteil ihrer Wettbewerber.

 

In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass die Kommission bei der Prüfung der Beachtung der Wettbewerbsregeln die Ergebnisse von Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen der nationalen Behörden sowie deren Regulierungstätigkeit berücksichtigen darf. Die Kommission durfte sich daher die Schlussfolgerung der ARCEP zu eigen machen, wonach sich die Kosten der Verwendung des Teilnehmeranschlusses am besten anhand der „laufenden wirtschaftlichen Kosten“ ermitteln ließen. Bei dieser Methode wurde im Wesentlichen auf die tatsächlichen historischen Investitionen in die Telekommunikationsinfrastruktur abgestellt, die France Télécom zugunsten anderer Betreiber wie Vivendi getätigt hatte. Ebenso hat die Kommission die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten, indem sie festgestellt hat, dass es keinen Beweis dafür gebe, dass die Mitteilung unrichtiger Informationen in Bezug auf die genannten Investitionen durch France Télécom zu einem Irrtum der ARCEP bei der Wahl der Methode zur Berechnung der Kosten des Teilnehmeranschlusses geführt hätte. Das Gericht weist auch die Rüge von Vivendi zurück, die Kommission habe die Auswirkungen der beanstandeten Verhaltensweisen von France Télécom auf die Endkundenmärkte nicht hinreichend untersucht. Ferner hat die Kommission zu Recht festgestellt, dass der missbräuchliche Charakter der Preispolitik eines Unternehmens in beherrschender Stellung wie France Télécom auf dem Markt der Telekommunikationsvorleistungen anhand seiner eigenen Situation und somit seiner eigenen Tarife und Kosten zu bestimmen ist und nicht im Licht der Situation der Wettbewerber.

 

Das Gericht kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Kommission im Rahmen der Prüfung der in Rede stehenden Beschwerde zu Recht festgestellt hat, dass die Möglichkeit, eine etwaige Zuwiderhandlung von France Télécom nachzuweisen, sehr begrenzt war. Eine solche Feststellung genügt aber bereits für die Schlussfolgerung, dass es an einem Interesse der Union an weiteren Ermittlungen fehlt, und rechtfertigt die Zurückweisung der Beschwerde. Infolgedessen weist das Gericht die Klage von Vivendi ab.

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Quelle: DATEV eG