Das BMF erläutert die durch Art. 10 Nr. 7 und 8 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz geänderten §§ 14 und 14a UStG (Az. IV D 2 – S-7280 / 12 / 10002).
BMF, Schreiben IV D 2 – S-7280 / 12 / 10002 vom 25.10.2013
Kurzfassung
Durch die Änderungen der §§ 14 und 14a UStG durch Art. 10 Nr. 7 und 8 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013, BGBl I S. 1809, ist die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften (sog. Rechnungsstellungsrichtlinie) umgesetzt worden.
Die Änderungen der §§ 14 und 14a UStG sind am 30. Juni 2013 in Kraft getreten und nach § 27 Abs. 1 UStG auf Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2013 ausgeführt werden (Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG).
Das BMF erläutert die Änderungen anhand folgender Punkte:
I. Änderungen der §§ 14, 14a UStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz
- Maßgeblich anzuwendendes Recht für die Rechnungserteilung (§ 14 Abs. 7 und § 14a Abs. 1 Satz 1 UStG)
- Nicht im Inland ansässiger Unternehmer (§ 14 Abs. 7 UStG)
- Im Inland ansässiger Unternehmer (§ 14a Abs. 1 Satz 1 UStG)
- Rechnungsangabe „Gutschrift“ (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG)
- Zeitpunkt der Rechnungsausstellung (§ 14a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Sätze 1 und 2 UStG)
- Rechnungsangabe .Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 14a Abs. 5 UStG)
- Rechnungsangaben bei Sonderregelungen (§ 14a Abs. 6 UStG)
- Gutschrift über eine sonstige Leistung i. S. des § 3a Abs. 2 UStG (§ 14a Abs. 1 Satz 4 UStG)
II. Tabelle zu den in anderen Amtssprachen verwendeten Begriffen für Rechnungsangaben
siehe Tabelle im BMF-Schreiben
III. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
- Abschn. 13b.4 Abs. 2 Satz 2 Beispiel 1: Neufassung Sätze 6 und 7,
- Abschn. 13b.14 Abs. 1: Neufassung,
- Abschn. 13b.15 Abs. 2: Neufassung,
- Abschn. 14.1: Anfügung eines neuen Abs. 6,
- Abschn. 14.3: Neufassung von Abs. 2 Satz 4, Anfügung der neuen Sätze 5 und 6,
- Abschn. 14.5: Anfügen eines neuen Abs. 24,
- Abschn. 14a.1: Änderung,
- Abschn. 14c.1 Abs. 3: Anfügen eines neuen Satzes 2.
IV. Anwendungsregelung
Die Grundsatze dieses Schreibens zur Ausstellung von Rechnungen gelten für Umsätze i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, die nach dem 29. Juni 2013 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 UStG i. V. mit Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG).
Für Rechnungen, die bis einschließlich 31. Dezember 2013 ausgestellt werden, wird es nicht beanstandet, wenn die Rechnungsangabe nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG fehlt bzw. die Angaben in der Rechnung oder Gutschrift (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG) nicht den Vorgaben nach § 14a Abs. 1, 5 und 6 UStG entsprechen.
Das Schreiben im Volltext finden Sie auf der Homepage des BMF.
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Quelle: DATEV eG