Das BMF nimmt zur Ermittlung der Entfernungspauschalen Stellung (Az. IV C 5 – S-2351 / 09 / 10002:002).
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2351 / 09 / 10002:002 vom 31.10.2013
Kurzfassung
Mit dem Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I Seite 285, BStBl I Seite 188) haben sich Änderungen zu den Entfernungspauschalen ergeben, die nachfolgend in Fettdruck dargestellt sind. Das BMF-Schreiben vom 3. Januar 2013 (BStBl I Seite 215) ist mit Wirkung ab 1. Januar 2014 damit überholt.
Das BMF erläutert die Änderungen anhand folgender Punkte:
- Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG) oder für Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG
1.1 Allgemeines
1.2 Höhe der Entfernungspauschale
1.3 Höchstbetrag von 4.500 Euro
1.4 Maßgebende Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte
1.5 Fahrgemeinschaften
1.6 Benutzung verschiedener Verkehrsmittel
1.7 Mehrere Wege an einem Arbeitstag
1.8 Mehrere Dienstverhältnisse
1.9 Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf die Entfernungspauschale
- Entfernungspauschale für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG)
- Behinderte Menschen
- Abgeltungswirkung der Entfernungspauschalen
- Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG
5.1 Allgemeines
5.2 Höhe der pauschalierbaren Sachbezüge und Zuschüsse
- Anwendungsregelung
Das vollständige Schreiben finden Sie auf den Seiten des BMF.
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Quelle: DATEV eG