Deutsch-kanadisches Doppelbesteuerungsabkommen

Das BMF hat das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen bekannt gegeben (Az. IV B 5 – S-1301-KANN / 07 / 10003).

 

Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und Kanadas nach Artikel 27 (Amtshilfe bei der Steuererhebung) des deutsch-kanadischen Doppelbesteuerungsabkommens

 

BMF, Schreiben IV B 5 – S-1301-KANN / 07 / 10003 vom 19.11.2013

 
Auf der Grundlage des Artikels 27 des deutsch-kanadischen Doppelbesteuerungsabkommens wurde am 22. Oktober 2013 mit der zuständigen Behörde Kanadas die anliegende Vereinbarung über die für die Amtshilfe bei der Erhebung steuerlicher Ansprüche anzuwendenden Verfahren getroffen. Amtshilfefähig sind nach dieser Vereinbarung steuerliche Ansprüche, die in den Veranlagungszeiträumen ab dem 1. Januar 2001 entstanden sind.

 

Das deutsch-kanadische Doppelbesteuerungsabkommen finden Sie auf den Seiten des BMF.

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Quelle: DATEV eG