Die Entscheidung des AG Hannover wegen Minderung einer Pauschalreise ist nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig. Das Gericht hatte die Klage abgewiesen, da ein Anspruch unabhängig von der Frage, „ab welcher Intensität Geräuschemissionen von Kindern und Familien mit kleinen Kindern in einer auf Ruhe und dezentes Unterhaltungsprogramm ausgelegten Reiseanlage überhaupt einen Mangel begründen können“, durch Erfüllung erloschen sei (Az. 403 C 308/13).
AG Hannover, Pressemitteilung vom 20.11.2013 zum Urteil 403 C 308/13
Die Entscheidung des Amtsgerichts Hannover vom 11.7.2013 wegen Minderung einer Pauschalreise ist nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig. Der Kläger begehrte die Zahlung von 1888,80 Euro von einem hannoverschen Reiseveranstalter, da sein Urlaub mangelbehaftet gewesen sei. Der Kläger hatte bei der Beklagten in der Zeit vom 2. bis zum 16.8.2012 für sich und seine Begleitung eine Pauschalreise nach Rhodos für 2906,00 Euro gebucht. Es wurde ein Konzepthotel der Kategorie „Sensimar“ ausgewählt, das sich „an deutschsprachige Paare mittleren Alters, die entweder keine Kinder haben oder deren Kinder bereits aus dem Haus sind“. Laut Katalog steht “ der Wunsch nach Ruhe im Vordergrund, das Unterhaltungsprogramm ist dezent“. Der Kläger behauptete, in dem Hotel seien nahezu ausnahmslos italienische Großfamilien untergebracht gewesen, wodurch ständiges Kindergeschrei und laute Unterhaltungen die Erholung gestört hätten.
Der Kläger begehrte die Rückerstattung von 80% des Reisepreises.
Das Amtsgericht Hannover hatte die Klage abgewiesen, da ein Anspruch unabhängig von der Frage, „ab welcher Intensität Geräuschemissionen von Kindern und Familien mit kleinen Kindern in einer auf Ruhe und dezentes Unterhaltungsprogramm ausgelegten Reiseanlage überhaupt einen Mangel begründen können“, durch Erfüllung erloschen sei.
Die Beklagte hatte vorprozessual 576 Euro gezahlt, selbst bei Unterstellung eines Mangels bestünde auf jeden Fall kein weitergehender Schadensersatzanspruch.
———————-
Quelle: DATEV eG