Kommission verweist Deutschland an den EuGH wegen nicht erfolgter Rückforderung rechtswidriger Beihilfen von der Deutschen Post

Die EU-Kommission hat Deutschland an den EuGH verwiesen, weil das Land einem Beschluss der Kommission vom Januar 2012 über die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen von der Deutschen Post nicht nachgekommen ist.

 

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.11.2013

 
Die Europäische Kommission hat Deutschland an den Europäischen Gerichtshof verwiesen, weil das Land einem Beschluss der Kommission vom Januar 2012 über die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen von der Deutschen Post nicht nachgekommen ist. In dem Beschluss der Kommission wurde festgestellt, dass eine Kombination aus hohen regulierten Preisen und von Deutschland gewährten Pensionssubventionen der Deutschen Post AG einen unfairen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber Wettbewerbern verschafft hat und daher mit den EU-Beihilfevorschriften nicht vereinbar war. Die Kommission forderte Deutschland zur Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen von der Deutschen Post AG und zur Abschaffung der einschlägigen Bestimmungen für die Zukunft auf. Fast zwei Jahre nach dem Beschluss der Kommission ist dies noch nicht geschehen.

 

In ihrem Beschluss von 2012 forderte die Kommission Deutschland auf, die seit 2003 gewährten staatlichen Beihilfen an die Deutsche Post in Form von Pensionskosten-subventionen für Beamte in nicht preisregulierten Postdiensten zurückzufordern. Die Kommission stellte fest, dass die Deutsche Post zu hohe Ausgleichszahlungen für die „Pensionsaltlasten“ erhalten hat, die sich aus der Übernahme von Beamten früherer Postverwaltungen ergaben. Die Deutsche Post erhielt in der Tat nicht nur eine Pensions-subvention vom Staat, sondern auch eine Erhöhung der regulierten Briefentgelte zur Deckung der Pensions-kosten. Dies hatte zur Folge, dass die Deutsche Post tatsächlich von Sozialbeitragssätzen profitierte, die unterhalb der Sätze anderer nicht preisregulierter Postdienstleister lagen, und damit einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber ihren Wettbewerbern erhielt.

 

Die genauen Beträge der zurückzuzahlenden Beihilfe waren von Deutschland auf der Grundlage des in dem Beschluss festgelegten Verfahrens zu berechnen. Auf dieser Basis hatte Deutschland Beihilfen von der Deutschen Post für nicht preisregulierte Dienste zurückzufordern, bei denen die Deutsche Post im Untersuchungszeitraum keine beherrschende Stellung inne hatte. Innerhalb der in dem Beschluss festgesetzten Frist von vier Monaten zog Deutschland vorläufig einen Beihilfebetrag ein, der deutlich geringer war, als der von den Kommissionsdienststellen veranschlagte. Während Deutschland nur auf kommerzielle Post bezogene Leistungen (z. B. Verkauf von Briefmarken und Umschlägen oder Werbepost) als dereguliert einstufte, sind die Dienststellen der Kommission der Ansicht, dass die Paketdienste für Geschäftskunden ebenfalls nicht preisreguliert sind. Die Kommission forderte daher Deutschland zur Rückforderung der Beihilfe für diese Dienstleistungen auf. Deutschland hat dies wiederholt abgelehnt.

 

Daher hat die Kommission beschlossen, den Fall an den Gerichtshof zu verweisen.

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

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Quelle: DATEV eG