Der Ausschuss der Ständigen Vertreter (COREPER I) hat dem präsidierenden Litauen ein Mandat zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem EU-Parlament über den Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung von Maßnahmen, die Arbeitnehmern leichteren Zugriff auf die Rechte der Freizügigkeit von Arbeitnehmer gewähren erteilt.
EU-Kommission, Pressemitteilung vom 22.11.2013
Der Ausschuss der Ständigen Vertreter (COREPER I) hat dem präsidierenden Litauen am 22. November ein Mandat zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament über den Vorschlag für eine Richtlinie zur Festlegung von Maßnahmen, die Arbeitnehmern leichteren Zugriff auf die Rechte der Freizügigkeit von Arbeitnehmer gewähren erteilt.
„Dieser Vorschlag wird dazu beitragen, die durch die EU-Rechtsvorschriften gewährten Rechte für Arbeitnehmer und ihre Familien, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der EU genießen, besser und gleichmäßiger zu gewährleisten“, sagte der Botschafter Arunas Vinciunas als Vorsitzender des Ausschusses. Der Vorschlag sieht vor, dass jeder EU-Arbeitnehmer, der meint, er sei wegen seiner Staatsangehörigkeit diskriminiert worden, Zugang zu relevanten Verwaltungs- und (oder) gerichtlichen Verfahren erhalten sollte, um seine Rechte zu verteidigen. Die vorgeschlagene Richtlinie soll Arbeitnehmer auch in der Weise schützen, dass Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen mit einem berechtigten Interesse an der Förderung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, im Namen von EU-Wanderarbeitnehmern, deren Rechte verletzt wurden oder zu ihrer Unterstützung an den betreffenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren teilnehmen können. Darüber hinaus zielt der Vorschlag darauf ab, das Bewusstsein für die Rechte von Gewerkschaftsmitgliedern zu fördern, die Hilfe für Wanderarbeiter, die unter Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit leiden zu verbessern und die Zusammenarbeit aller im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer beteiligten Parteien zu optimieren.
Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) besagt, dass jeder Bürger der Union die Freiheit hat, sich zum Arbeiten in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und zu diesem Zweck dort zu wohnen. Nach diesem Prinzip ist der Arbeitnehmer in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen durch die Gewährleistung der Gleichbehandlung im Vergleich zu den eigenen Staatsangehörigen des betreffenden Staates gegen Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit geschützt.
Die Kommission hatte ihren Vorschlag für die Richtlinie am 26. April 2013 vorgelegt. Das Europäische Parlament und der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten stimmten am 5. November 2013 ab. Die ersten informellen dreiseitigen Verhandlungen sind für den 2. Dezember 2013 angesetzt.
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Quelle: DATEV eG