Für den Besuch der 10. Jahrgangsstufe im verkürzten gymnasialen Bildungsgang (G 8) besteht kein Anspruch auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten nach dem Hessischen Schulgesetz. So entschied der VGH Hessen (Az. 7 A 1481/13).
VGH Hessen, Pressemitteilung vom 14.01.2014 zum Beschluss 7 A 1481/13 vom 17.12.2013
Für den Besuch der 10. Jahrgangsstufe im verkürzten gymnasialen Bildungsgang (G 8) besteht kein Anspruch auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten nach dem Hessischen Schulgesetz. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in einem Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss vom 17. Dezember 2013 entschieden.
Geklagt hatte eine Schülerin, die im Schuljahr 2011/2012 die Jahrgangsstufe 10 einer kooperativen Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe im G 8-System besucht und hierfür die Erstattung von Schülerbeförderungskosten beantragt hatte. Diesen Antrag lehnte der Rheingau-Taunus-Kreis ab.
Die gegen diese Ablehnung beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhobene Klage war zunächst erfolgreich. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe ein Anspruch auf Erstattung der Schülerbeförderungskosten nach dem Hessischen Schulgesetz, da die Klägerin die Mittelstufe (Sekundarstufe I) erst mit dem Erlangen der Mittleren Reife beende. Dies sei jedoch erst am Ende der Jahrgangsstufe 10 der Fall.
Auf die dagegen eingelegte Berufung des Rheingau-Taunus-Kreises hob der Hessische Verwaltungsgerichtshof dieses Urteil auf und wies die Klage ab. In der Begründung seiner Entscheidung führt der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus, nach den gesetzlichen Bestimmungen des Hessischen Schulgesetzes könnten für den Besuch der Jahrgangsstufe 10 der gymnasialen Oberstufe im G 8-System Schülerbeförderungskosten nicht erstattet werden. Vielmehr entspreche es dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, über das Ende der Mittelstufe (Sekundarstufe I) hinaus im G 8-System keinerlei Erstattungspflicht begründen zu wollen. Mit der entsprechenden Änderung der gesetzlichen Vorschriften des Schulgesetzes im November 2004 habe der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass im Gymnasium im System G 8 die Mittelstufe nach der Jahrgangsstufe 9 und nicht erst mit der Mittleren Reife, also am Ende der Jahrgangsstufe 10 ende. Indem die maßgeblichen Vorschriften des Hessischen Schulgesetzes ausdrücklich an den Abschluss anknüpften, der am Ende der Sekundarstufe I erreicht werde, werde klar zum Ausdruck gebracht, dass nur der Abschluss maßgeblich sein könne, der am Ende der jeweiligen Schulstufe erreicht werde. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht die Mittlere Reife, sondern die Versetzung in die gymnasiale Oberstufe.
Im Übrigen dienten die entsprechenden Vorschriften des Hessischen Schulgesetzes erkennbar dem Zweck, die Grundversorgung an Bildung durch die Übernahme von Schülerbeförderungskosten bis zum Abschluss der Sekundarstufe I einkommensunabhängig zu unterstützen. Diese Grundversorgung an Bildung werde jedoch durch die gesetzliche Vollzeitschulpflicht in der Primar- und der Sekundarstufe I und nicht in der Sekundarstufe II erfüllt. In dieser unterschiedlichen Behandlung von Schülern der Klasse 10 an Gymnasien im G 8-System einerseits und Schülern der Klassen 10 an anderen Schulzweigen sei im Übrigen auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu sehen, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits früher entschieden habe.
Die Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.
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Quelle: DATEV eG