Geldabheben kein Arbeitsunfall

Das SG Osnabrück entschied, dass ein Unfall auf dem Weg zum Geldabheben nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden kann. Der Arbeitsweg sei durch die eigenwirtschaftliche Handlung des Geldabhebens unterbrochen worden (Az. S 19 U 43/11).

 

SG Osnabrück, Pressemitteilung vom 21.01.2014 zum Urteil S 19 U 43/11 vom 05.12.2013

 
In einem unfallversicherungsrechtlichen Verfahren hat das Sozialgericht Osnabrück entschieden, dass ein Unfall auf dem Weg zum Geldabheben nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden kann (Urteil vom 5. Dezember 2013 – S 19 U 43/11).

 

Der Kläger ist Berufskraftfahrer. Auf dem Weg zur Arbeit hielt er am 11. August 2010 morgens um 8.30 Uhr bei der Sparkasse seines Wohnortes Bad Rothenfelde an, um Bargeld aus dem Automaten zu holen. Nachdem er sein Fahrzeug verlassen hatte, wurde er von einem Pkw angefahren; er erlitt dabei eine Unterschenkeltrümmerfraktur.

 

Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Unfalles als Arbeitsunfall ab, da sich der Kläger zum Unfallzeitpunkt nicht auf dem versicherten Weg befunden habe. Der Arbeitsweg sei vielmehr durch die eigenwirtschaftliche Handlung des Geldabhebens unterbrochen worden. Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner Klage und machte geltend, er habe das Bargeld für die von ihm als Kraftfahrer zu verauslagenden Spesen benötigt. In der Firma bestehe die Anweisung, Bargeld auf den Touren mitzuführen, sonst würden die Fahrer gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen. Die Fahrer müssten Gelder für Eintritt, Toilettennutzung, Essensversorgung sowie für die Durchführung von Kleinreparaturen zunächst verauslagen und sie nachträglich mit der Firma abrechnen.

 

Dies hat sich im Rahmen der gerichtlichen Beweisaufnahme nicht nachweisen lassen. Der Speditionsleiter des Arbeitgebers konnte nicht bestätigen, dass eine Anweisung für die Mitarbeiter bestand, ausreichend Bargeld mitzuführen. Selbst wenn es bei den Lkw-Fahrern der Spedition üblich gewesen ist, eine gewisse Menge Bargeld bei sich zu haben, so hat der Kläger eingeräumt, am Unfalltag auch ohne den Besuch des Geldautomaten noch ca. 70,- Euro bei sich gehabt zu haben, was nach Ansicht der Kammer durchaus ausreichend gewesen wäre.

 

Darüber hinaus ist das Geldabheben – ebenso wie beispielsweise die Nahrungsaufnahme – grundsätzlich als eigenwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen, die nicht dem Versicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung unterfällt, da der Gesetzgeber dafür keine besondere Regelung geschaffen hat (anders noch § 548 Abs. 1 Satz 2 der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Reichsversicherungsordnung).

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Quelle: DATEV eG