Spanische Regelung, die den Luftfahrtunternehmen die Erhebung fakultativer Zusatzkosten für die Gepäckaufgabe untersagt, mit Unionsrecht unvereinbar?

Nach Ansicht von EuGH-Generalanwalt Bot ist die spanische Regelung mit dem Unionsrecht unvereinbar, jedoch müssen die Unternehmen den Kunden die Preise für die Dienstleistung auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn des Buchungsvorgangs auf „Opt-in“-Basis mitteilen (Rs. C-487/12).

 

EuGH, Pressemitteilung vom 23.01.2014 zum Schlussantrag C-487/12 vom 23.01.2014

 
Nach Ansicht von Generalanwalt Bot ist die spanische Regelung, die den Luftfahrtunternehmen die Erhebung fakultativer Zusatzkosten für die Gepäckaufgabe untersagt, mit dem Unionsrecht unvereinbar.

 

Die Unternehmen müssen den Kunden jedoch die Preise für die Dienstleistung auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn des Buchungsvorgangs auf „Opt-in“-Basis mitteilen.

 

Die spanische Regelung untersagt es den Luftfahrtunternehmen, Kosten für die Gepäckaufgabe der Fluggäste in Form von fakultativen Zusatzkosten zu erheben.

 

Im August 2010 erhöhte die Fluggesellschaft Vueling den Grundpreis der von Frau Arias Villegas online gekauften Flugscheine (241,48 Euro) aufgrund der Aufgabe von zwei Gepäckstücken um 40 Euro. Frau Villegas reichte daher eine Beschwerde gegen Vueling ein, da sie der Ansicht war, der mit dieser Gesellschaft geschlossene Luftbeförderungsvertrag weise eine missbräuchliche Klausel auf. Daraufhin verhängte das Instituto Galego de Consumo de la Xunta de Galicia (Verbraucherinstitut der Autonomen Gemeinschaft von Galizien) eine verwaltungsrechtliche Sanktion in Höhe von 3.000 Euro gegen Vueling.

 

In diesem Zusammenhang fragt der mit der Rechtssache befasste Juzgado de lo Contencioso-Administrativo n° 1 de Ourense (Verwaltungsgericht Nr. 1 von Ourense, Spanien) den Gerichtshof, ob die spanische Regelung mit dem im Unionsrecht verankerten Grundsatz der Preisfreiheit vereinbar ist. Letztlich geht es um die Frage, ob das Unionsrecht das von einigen Luftfahrtgesellschaften, insbesondere den sog. „Low cost“-Fluggesellschaften, seit der Liberalisierung des Sektors angewandte Wirtschaftsmodell in Frage stellen kann.

 

Generalanwalt Yves Bot schlägt dem Gerichtshof in seinen Schlussanträgen vom 23.01.2014 vor, auf die Vorlagefrage zu antworten, dass das Unionsrecht den Luftfahrtunternehmen eine Preisfreiheit zuerkennt, die sämtliche marktbestimmten Dienstleistungen erfasst, die mit der Durchführung des Luftbeförderungsvertrags in Zusammenhang stehen, einschließlich Dienstleistungen wie Gepäckaufgabe.

 

Infolgedessen haben die Luftfahrtunternehmen bei der Preisfestsetzung für aufgegebenes Gepäck die Wahl, ob sie die Kosten dieser Dienstleistung in den Grundpreis des Flugscheins einrechnen oder ob sie sie gegen Zahlung fakultativer Zusatzkosten anbieten.

 

Der Generalanwalt führt aus, dass eine solche Auslegung auf Handgepäck nicht anwendbar ist, für das das Luftfahrtunternehmen Unentgeltlichkeit sicherstellen muss. Im Unterschied zu einem aufgegebenen Gepäckstück unterliegt das Handgepäck der alleinigen Verantwortung des Fluggasts. Außerdem gehört es nicht zu den marktbestimmten Dienstleistungen, die vom Luftfahrtunternehmen erbracht werden, da es anders als ein aufgegebenes Gepäckstück keine Kosten für Aufgabe, Ablaufverfolgung und Lagerung verursacht. Schließlich gehört die Möglichkeit, persönliche Gegenstände, die man als sehr wertvoll und absolut unerlässlich ansieht, unter eigener Aufsicht mit sich zu führen, zur Würde des Menschen.

 

Daher hält der Generalanwalt die spanische Regelung für mit Unionsrecht unvereinbar. Er ist der Auffassung, dass sie eine staatliche Regulierung wieder einführt, die der Unionsgesetzgeber im Rahmen der Deregulierung und Liberalisierung des Sektors abschaffen wollte. Mit Ausnahme der Fluglinien, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen, und der von der öffentlichen Hand oder den Flughafenbetreibern erhobenen Abgaben haben die Mitgliedstaaten nämlich kein Kontrollrecht mehr in Bezug auf das von den Luftfahrtunternehmen festgelegte Preisniveau, die anwendbaren Tarifbedingungen und die Natur der Dienstleistungen, die in den Grundpreis des Flugscheins einbezogen werden können.

 

Außerdem stellt die spanische Regelung das Ziel des Unionsgesetzgebers in Frage, eine effizientere, durchgängigere und einheitlichere Anwendung der Rechtsvorschriften der Union für den Luftverkehrsbinnenmarkt zu erreichen. Das Unionsrecht will zum einen Wettbewerbsverzerrungen aufgrund der unterschiedlichen Anwendung der Vorschriften auf nationaler Ebene verhindern und es zum anderen den Verbrauchern ermöglichen, die Preise der Flugdienste tatsächlich vergleichen zu können. Da der Luftverkehr seiner Art nach ein internationaler Markt ist, auf dem die Luftfahrtgesellschaften im gleichen Umfang über Buchungsmaschinen, die heutzutage keinen Landesgrenzen mehr unterliegen, tätig werden, muss ihr Handeln durch für alle Mitgliedstaaten der Union gemeinschaftliche Rechtsvorschriften geleitet werden. Die spanische Regelung läuft diesem Ziel offensichtlich zuwider.

 

Es ist jedoch Aufgabe der zuständigen nationalen Stellen, sich zu versichern, dass die Luftfahrtunternehmen bei der Erhebung fakultativer Zusatzkosten die ihnen obliegenden Anforderungen in Bezug auf den Schutz der Verbraucherrechte einhalten. Daher müssen die Luftfahrtunternehmen auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn des Buchungsvorgangs durch den Kunden die Preismodalitäten, die im Zusammenhang mit der Gepäckaufgabe stehen, mitteilen und es dem Kunden ermöglichen, die fragliche Leistung auf „Opt-in“- Basis anzunehmen oder abzulehnen.

 

Somit ist es im Rahmen der vorliegenden Falles Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob Vueling die genannten Anforderungen bei Frau Arias Villegas eingehalten hat.

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Quelle: DATEV eG