Kein Stopp für die Abfalleinlagerung

Die Einlagerung von Abfall im Josef-Stollen in der Ortsgemeinde Wellen durch die Firma TKDZ GmbH darf fortgesetzt werden. Es sei nicht Aufgabe der Bergbehörde im Rahmen des Verfahrens auf Zulassung des Betriebsplans, über zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Grundeigentümer und abbauberechtigtem Unternehmen zu entscheiden. So das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 1 B 11194/13).

 

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 27.01.2014 zum Beschluss 1 B 11194/13 vom 21.01.2014

 
Die Einlagerung von Abfall im Josef-Stollen in der Ortsgemeinde Wellen durch die Firma TKDZ GmbH darf fortgesetzt werden. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

 

Die Ortsgemeinde Wellen hatte durch einen Vertrag aus dem Jahre 1952 das ihr als Grundstückseigentümerin zustehende Recht auf Gewinnung von Mineralien dem Rechtsvorgänger der beigeladenen Firma TKDZ GmbH übertragen. Die TKDZ GmbH beabsichtigt nunmehr, neben dem laufenden Abbau bereits ausgebeutete Teile des Bergwerks zur Erhöhung der Standsicherheit mit bestimmten Abfällen zu verfüllen (In der Sprache der Bergleute: Versatz). Die dafür erforderliche bergrechtliche Betriebsplanzulassung wurde ihr durch das Landesamt für Geologie und Bergbau erteilt.

 

Die Ortsgemeinde Wellen ist mit einer Verfüllung mit Abfällen nicht einverstanden. Sie ist der Auffassung, dass eine Betriebsplanzulassung nicht erteilt werden dürfe, da die TKDZ GmbH aufgrund des Vertrags aus dem Jahre 1952 zivilrechtlich zwar zum Gesteinsabbau, nicht aber zur Verfüllung mit Abfällen berechtigt sei. Sie müsse auch die Benutzung des kommunalen Straßen- und Wegenetzes für die Anlieferung der Abfälle nicht dulden. Die Ortsgemeinde Wellen beantragte deshalb im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die der TKDZ GmbH erteilte Betriebsplanzulassung außer Vollzug zu setzen, um so die Verfüllung des auf ihrem Gemeindegebiet liegenden Josef-Stollens mit Abfall zu verhindern. Diesen Antrag hatte das Verwaltungsgericht Trier abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht wies die von der Ortsgemeinde hiergegen eingelegte Beschwerde zurück.

 

Die von der Ortsgemeinde dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigten keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Es sei nicht Aufgabe der Bergbehörde im Rahmen des Verfahrens auf Zulassung des Betriebsplans, über zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Grundeigentümer und abbauberechtigtem Unternehmen zu entscheiden. Sie könne sich vielmehr grundsätzlich auf den Nachweis der zivilrechtlichen Berechtigung des Unternehmens beschränken. Hier sei die TKDZ GmbH nach dem mit der Ortsgemeinde geschlossenen, durch eine Grunddienstbarkeit gesicherten Vertrag berechtigt, alle mit dem Betrieb eines Bergwerks verbundenen Tätigkeiten auszuüben. Zu dem Betrieb eines Bergwerks zählten alle bergbaulichen Maßnahmen, die durch den Zweck des Bergbaus bedingt und beschränkt seien, auch die Verfüllung zur Erhöhung der Standsicherheit.

 

Auch der durch das Vorhaben der Firma hervorgerufene Zu- und Abgangsverkehr auf dem kommunalen Wegenetz stehe der Betriebsplanzulassung nicht entgegen. Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des kommunalen Wegenetzes sei hierdurch nicht erkennbar.

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Quelle: DATEV eG