Das AG Hannover hatte die Betreibergesellschaft einer Diskothek zur Zahlung von 1.000 Euro an einen abgewiesenen Gast verurteilt. Das Gericht ging von einem Verstoß gegen § 21 AGG aus. Das Urteil ist nun rechtskräftig.
AG Hannover, Pressemitteilung vom 27.01.2014
Das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 14.08.2013 (Az. 462 C 10744/12) wegen Schadensersatz aufgrund von Diskriminierung ist nach Rücknahme der Berufung rechtskräftig. Das Amtsgericht Hannover hatte durch Frau RiinAG Birgit Passoke die Betreibergesellschaft einer hannoverschen Diskothek zur Zahlung von 1.000 Euro an einen abgewiesenen Gast verurteilt. Darüber hinaus wurde die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, dem Kläger künftig den Zutritt zu ihrer Diskothek zu versagen, sofern nicht im Einzelfall zwingende Gründe vorliegen, die in keinem Zusammenhang mit der ethischen Herkunft des Klägers stehen. Für den Fall der Zuwiderhandlung hatte das Gericht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro angedroht.
Das Gericht ging von einem Verstoß gegen § 21 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes aus. Dem Kläger, einem Deutschen, der als Kind einer kurdischen Familie aus der Türkei nach Deutschland einwanderte, wurde am 14.01.2012 gegen 23.30 Uhr der Einlass in die Diskothek der Beklagten verweigert. Die Beweisaufnahme ergab zur Überzeugung des Gerichts, dass die Zurückweisung erfolgte, da männliche Ausländer nicht in der Diskothek erwünscht seien. Während dem Kläger der Zutritt zur Diskothek verwehrt wurde, konnten zeitgleich Gäste ohne erkennbaren Migrationshintergrund die Diskothek betreten. Dieses Verhalten stellt nach den Feststellungen des Gerichts eine Diskriminierung dar, die einen Schadensersatzanspruch auslöst. Das Gericht hielt einen Betrag von 1.000 Euro für angemessen, um dem Kläger Genugtuung zu verschaffen. Daneben besteht ein Unterlassungsanspruch des Klägers für die Zukunft.
Nach einem Hinweis des Landgerichts, dass beabsichtigt sei, die Berufung wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückzuweisen, nahm die Diskothekenbetreiberin die Berufung zurück.
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Quelle: DATEV eG