Das LSG Bayern entschied, dass der Sturz eines Angestellten beim Skifahren nicht gesetzlich unfallversichert ist. Das Ski-Event einer Geschäftsbank habe nicht nur betriebliche Bezüge aufgewiesen (Az. L 17 U 484/10).
LSG Bayern, Pressemitteilung vom 30.01.2014 zum Urteil L 17 U 484/10 vom 31.10.2013
Eine Geschäftsbank hatte ausgewählte Kunden zu einem mehrtägigen Ski-Event mit Informationen zu aktuellen Finanzthemen eingeladen. Auch der Kläger nutzte die Veranstaltung, um Geschäftskontakte zu pflegen und neu zu begründen. Bei einer Ski-Abfahrt stürzte er und zog sich einen Kreuzbandriss zu. Der Kläger wollte, dass der Skiunfall als Arbeitsunfall anerkannt wird. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies ab.
Die Entscheidung
Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass der Sturz auf der Piste nicht gesetzlich unfallversichert ist. Das Ski-Event hatte nicht nur betriebliche Bezüge aufgewiesen. Der Kläger wäre nur gesetzlich unfallversichert, falls er im Unfallmoment für Unternehmenszwecke tätig wäre. Auf der Skipiste bei der Abfahrt aber sind geschäftliche Besprechungen aus Kommunikationsgründen auszuschließen. Der Sturz auf der Piste war damit kein Arbeitsunfall.
———————-
Quelle: DATEV eG