Freiheitsentzug: Kommission fordert Mitgliedstaaten zur Umsetzung gemeinsam verabschiedeter Vorschriften auf

Die EU-Kommission hat die Mitgliedstaaten zur Umsetzung gemeinsam verabschiedeter Vorschriften in Bezug auf Personen aufgefordert, die in einem anderen EU-Land verurteilt wurden oder auf ihr Gerichtsverfahren warten.

 

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 05.02.2014

 
Die gemeinsamen Vorschriften in Bezug auf den Freiheitsentzug wurden zwar einstimmig von den Mitgliedstaaten angenommen, jedoch laut einem am 05.02.2014 von der Europäischen Kommission veröffentlichten Bericht nur in rund der Hälfte der 28 EU-Mitgliedstaaten umgesetzt. In dem Bericht wird die Umsetzung der drei getrennten EU-Rahmenbeschlüsse zu 1) der Überstellung von Gefangenen, 2) Bewährungsstrafen und alternativen Sanktionen und 3) der Europäischen Überwachungsanordnung untersucht.

 

Aufgrund der drei EU-Rechtsvorschriften können Freiheitsstrafen, Bewährungsentscheidungen oder alternative Sanktionen und Überwachungsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren in einem anderen EU-Land als dem, in dem der Betreffende verurteilt wurde oder auf sein Gerichtsverfahren wartet, vollstreckt werden. Das kann das Land der Staatsangehörigkeit, des gewöhnlichen Aufenthalts oder ein anderes EU-Land sein, zu dem der Betreffende in enger Beziehung steht.

 

Die von den Mitgliedstaaten zwischen 2008 und 2009 einstimmig beschlossenen Vorschriften waren im Falle des ersten Rahmenbeschlusses (RB) bis 5. Dezember 2011, im Falle des zweiten RB bis 6. Dezember 2011 und im Falle des dritten RB bis 1. Dezember 2012 umzusetzen. Bisher haben jedoch nur 18 Mitgliedstaaten den Beschluss zur Überstellung von Gefangenen, 14 den Beschluss zu Bewährungsstrafen und alternativen Sanktionen und 12 die Europäische Überwachungsanordnung umgesetzt.

 

Mit den Vorschriften soll das gegenseitige Vertrauen in die Justizsysteme in Europa, die einen wichtigen Bestandteil des gemeinsamen europäischen Rechtsraums bilden, verbessert werden. Die drei Rahmenbeschlüsse sind auch wichtige Instrumente für die weitere Resozialisierung von Gefangenen und die Verringerung der Verhängung von Untersuchungshaft. Ihre ordnungsgemäße Umsetzung ist von größter Bedeutung.

 

Die späte oder unvollständige Umsetzung durch mehrere Mitgliedstaaten ist umso bedauerlicher, als die Rahmenbeschlüsse dazu führen können, dass die Zahl der von Richtern gegenüber nicht in dem betreffenden Land ansässigen Personen ausgesprochenen Freiheitsstrafen zurückgeht. Weitere Folgen wären weniger überfüllte Gefängnisse und daher bessere Haftbedingungen, aber auch Einsparungen bei den nationalen Mitteln für die Gefängnisse.

 

Die Kommission fordert daher alle säumigen Mitgliedstaaten zu einer raschen und vollständigen Umsetzung dieser EU-Vorschriften auf.

 

Im vorgelegten Bericht wird eine vorläufige Bewertung des Umsetzungsstatus der drei Rahmenbeschlüsse durch die Mitgliedstaaten vorgenommen. Es wird nicht bewertet, wie gut die Vorschriften angewendet werden, da die Hälfte der Mitgliedstaaten sie noch nicht umgesetzt hat.

 

Nächste Schritte
Gegenwärtig verfügt die Europäische Kommission nicht über die Befugnis zur Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 258 AEUV in Bezug auf Rahmenbeschlüsse, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden.

 

Ab 1. Dezember 2014 wird sie dazu in der Lage sein.

 

Dieser Bericht gibt daher einen Überblick darüber, in welchen Bereichen noch Maßnahmen seitens der Mitgliedstaaten erforderlich sind, um ihre nationalen Rechtsvorschriften anzupassen.

 
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

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Quelle: DATEV eG