Nebenerwerbslandwirte, die wegen eines Arbeitsunfalls ihren Hof nicht mehr versorgen können, sind auf eine Betriebshilfe angewiesen. Wer trägt dafür die Kosten? Unfallversicherung, landwirtschaftliche Krankenversicherung oder der Landwirt selbst? Dazu hat das LSG Bayern Stellung genommen (Az. L 18 U 138/11).
LSG Bayern, Pressemitteilung vom 06.02.2014 zum Urteil L 18 U 138/11 vom 26.09.2013
Nebenerwerbslandwirte, die wegen eines Arbeitsunfalls ihren Hof nicht mehr versorgen können, sind auf eine Betriebshilfe angewiesen. Wer trägt dafür die Kosten? Unfallversicherung, landwirtschaftliche Krankenversicherung oder der Landwirt selbst? Das Bayerische Landessozialgericht hat dazu eine klarstellende Entscheidung veröffentlicht.
Der Fall
Ein Landwirt im Nebenerwerb hatte in seiner gewerblichen Tätigkeit als Lagerarbeiter einen Arbeitsunfall erlitten. Er konnte verletzungsbedingt seinen Hof nicht mehr versorgen. Den erforderlichen Betriebshelfer zu übernehmen lehnte die Berufsgenossenschaft ab. Auch die landwirtschaftliche Krankenkasse verneinte einen Anspruch auf Betriebshilfe.
Die Entscheidung
Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass die Berufsgenossenschaft für den Arbeitsunfall als Lagerarbeiter nur Verletztengeld zu zahlen hat. Eine landwirtschaftliche Betriebshilfe hingegen kann nur erhalten, wer einen Arbeitsunfall als Landwirt erlitten hat. Die landwirtschaftliche Krankenkasse dürfe einen Betriebshelfer nur „anstelle von Krankengeld“ gewähren. Weil der Landwirt aber keinen Krankengeldanspruch gegen die Kasse hatte, war die Versagung des Betriebshelfers auch von dieser Seite rechtens.
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Quelle: DATEV eG