Muss die Freiwillige Feuerwehr für ihr Osterfeuer Steuern zahlen?

Laut FG Hamburg handeln die Freiwilligen Feuerwehren Hamburgs bei der Veranstaltung eines Osterfeuers und auch beim dabei erfolgten Verkauf von Speisen und Getränken in dem hoheitlichen Aufgabenkreis, der ihnen per Gesetz übertragen worden ist. Eine stillschweigende Gründung eines Vereins und eine daraus folgende Steuerpflicht dieser Veranstaltung könne daher nicht angenommen werden (Az. 5 K 122/11).

 

Finanzgericht Hamburg hebt Steuerbescheide auf

 

FG Hamburg, Pressemitteilung vom 10.02.2014 zum Urteil 5 K 122/11 vom 31.01.2014 (nrkr)

 
Volksfeste können lukrative Geschäfte sein. Der Ausschank von Getränken und Verkauf von Speisen bei einem zünftigen Osterfeuer bringt die Kasse zum Klingeln – und das Finanzamt auf den Plan.

 

Im Streitfall war eine Freiwillige Feuerwehr der Veranstalter eines jährlich entfachten Osterfeuers. Der Erlös floss in die Kameradschaftskasse. Das Finanzamt meinte nun, die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr hätten, indem sie das Osterfeuer veranstalteten und über ihre Kasse abrechneten, stillschweigend einen nichtrechtsfähigen Verein gegründet. Deswegen erließ das Finanzamt Bescheide über Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbeträge für einen Zeitraum von 6 Jahren, die festgesetzten Steuern summierten sich auf über 20.000 Euro.

 

Die Freiwillige Feuerwehr erhoffte sich Hilfe vom Finanzgericht Hamburg, denn sie meinte, in der Durchführung des Osterfeuers liege keinesfalls eine steuerpflichtige Geschäftstätigkeit.

 

Der 5. Senat hob die Steuerbescheide auf. Er stellt fest, dass die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr bei der Veranstaltung der Osterfeuer und auch bei dem Verkauf von Speisen und Getränken im Rahmen des ihnen durch landesrechtliche Bestimmungen übertragenen Ehrenamtes und somit als Angehörige der zuständigen Behörde für Inneres und Sport gehandelt haben. Die Veranstaltung eines Osterfeuers liegt als kulturelles und soziales Ereignis in dem hoheitlichen Aufgabenkreis, der den Freiwilligen Feuerwehren Hamburgs per Gesetz übertragen worden ist. Jede Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr ist durch die Hamburger Verordnung über die Freiwilligen Feuerwehren zudem verpflichtet, zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse einzurichten.

 

Da Veranstaltungen wie das Osterfeuer über die Brauchtumspflege hinaus der Information der Bevölkerung sowie der Selbstdarstellung der Freiwilligen Feuerwehr und der Mitgliederwerbung dienen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Mitglieder der Wehr durch die Durchführung einer solchen Veranstaltung stillschweigend einen eigenständigen, nichtrechtsfähigen Verein gründen – selbst dann nicht, wenn mit dem Fest der Aufgabenkreis der Feuerwehr tatsächlich überschritten worden wäre. Denn auch dann hätte die Freiwillige Feuerwehr noch immer als Teil der Innenbehörde gehandelt, der sie per Gesetz eingegliedert ist; eine Steuerpflicht ist auch deswegen nicht gegeben.

 

Der 5. Senat hat seinem Urteil (Az. 5 K 122/11) die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

 

Da die Revisionsfrist noch läuft, ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.

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Quelle: DATEV eG