Mahnung nicht mehr gebührenfrei

Als eine der einschneidenden Neuerungen des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes wurde eine Mahngebühr eingeführt. Werden Rechnungen der Justiz nun nicht pünktlich gezahlt, kommt zu der offenen Forderung eine Gebühr in Höhe von 5,00 Euro hinzu. Das teilt das Justizministerium NRW mit.

 

Kostenrechtsmodernisierungsgesetz führt Gebühr in Höhe von 5,00 Euro ein

 

Justizministerium NRW, Pressemitteilung vom 10.02.2014

 
Als eine der einschneidenden Neuerungen des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes wurde eine Mahngebühr eingeführt. Werden Rechnungen der Justiz nun nicht pünktlich gezahlt, kommt zu der offenen Forderung eine Gebühr in Höhe von 5,00 Euro hinzu.

 

Bereits ab dem 01.08.2013 wurde in den Rechnungen aus Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Arbeits-, Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit auf das Entstehen der Mahngebühr bei nicht pünktlicher Zahlung hingewiesen. Ab Anfang Februar wird nun die Mahngebühr wie folgt in Mahnungen ausgewiesen:

 

„In dem angemahnten Betrag sind 5,00 Euro Mahngebühr enthalten (KV 1403 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG)“.

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Quelle: DATEV eG