Verletzung der Streupflicht trotz Beauftragung eines 82-Jährigen

Das OLG Oldenburg entschied, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft für einen Glatteisunfall haftet. Sie habe die Räum- und Streupflicht zwar auf einen Renter übertragen können, hätte aber prüfen müssen, ob dieser in dem hohen Alter den Winterdienst noch sicher und zuverlässig erledigen konnte (Az. 1 U 77/13).

 

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 13.02.2014 zum Urteil 1 U 77/13 vom 13.02.2014

 
Der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat am 13.02.2014 eine Wohnungseigentümergemeinschaft aus Varel zur Zahlung von mehr als 16.000 Euro Schadensersatz wegen eines Glatteisunfalls verpflichtet.

 

Im Januar 2010 rutschte der bei der Klägerin unfallversicherte Geschädigte gegen 10 Uhr auf dem glatten Gehweg vor dem Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft aus und stürzte. Dabei verletzte er sich erheblich. Auf dem Gehweg war an diesem Morgen bis zum Unfallzeitpunkt nicht gestreut worden. Nach der Satzung der Stadt Varel hatte die Streu- und Räumpflicht bereits um 8 Uhr einzusetzen. Den Winterdienst für das Grundstück der Beklagten sollte ein zum Unfallzeitpunkt 82-jähriger Rentner wahrnehmen, der bereits seit mehr als 20 Jahren mit der Beklagten einen Vertrag über die Außenpflege des Grundstücks einschließlich des notwendigen Streuens bei Eis- und Schneeglätte geschlossen hatte. Der Rentner war am Morgen des Unfalltags der Streupflicht nicht nachgekommen, weil er aufgrund eines Rohrbruchs in seinem Haus verhindert war.

 

Das Landgericht Oldenburg hat die Klage abgewiesen. Der Senat ist dagegen zu einer überwiegenden Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft gekommen und hat dazu ausgeführt: Die Wohnungseigentümergemeinschaft habe die ihr von der Gemeinde übertragene Streupflicht am Unfalltag verletzt. Grundsätzlich könne diese Pflicht auf Dritte, hier den beauftragten Rentner übertragen werden, so der Senat. Spätestens aber nach Überschreitung des 80. Lebensjahres sei eine kritische Überprüfung geboten gewesen, ob der mit dem Winterdienst Beauftragte trotz seines Alters der Räum- und Streupflicht sicher und zuverlässig nachkommen konnte. Es hatte bereits in der Vergangenheit Hinweise darauf gegeben, dass der Weg vor dem Grundstück nicht immer gestreut bzw. geräumt gewesen war. Deshalb hätte die Wohnungseigentümergemeinschaft eine engmaschige Überwachung des Beauftragten organisieren müssen. Tatsächlich unternahm sie aber nichts. Die Haftungsquote des Geschädigten hat der Senat auf 40 % festgelegt. Für den Geschädigten sei es offensichtlich gewesen, dass der Weg nicht gestreut bzw. geräumt war.

 
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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Quelle: DATEV eG