Arbeitszeit: Italien wegen Verstoßes gegen EU-Recht im öffentlichen Gesundheitswesen verklagt

Die EU-Kommission hat beschlossen, Italien vor dem EuGH zu verklagen, weil es die Arbeitszeitrichtlinie nicht ordnungsgemäß auf Ärzte im öffentlichen Gesundheitswesen anwendet. Das italienische Recht enthält diesen Ärzten derzeit ihr Recht auf eine Begrenzung der Wochenarbeitszeit und auf tägliche Mindestruhezeiten vor.

 

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.02.2014

 
Die Europäische Kommission hat beschlossen, Italien vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil es die Arbeitszeitrichtlinie nicht ordnungsgemäß auf Ärzte im öffentlichen Gesundheitswesen anwendet. Das italienische Recht enthält diesen Ärzten derzeit ihr Recht auf eine Begrenzung der Wochenarbeitszeit und auf tägliche Mindestruhezeiten vor.

 

Nach den italienischen Rechtsvorschriften gelten mehrere wichtige Rechte aus der Arbeitszeitrichtlinie – z. B. die Beschränkung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden und eine tägliche Mindestruhezeit von 11 aufeinanderfolgenden Stunden – nicht für „leitende Angestellte“ des öffentlichen Gesundheitssystems. Die Richtlinie gestattet den Mitgliedstaaten zwar, für „leitende Angestellte oder sonstige Personen mit selbständiger Entscheidungsbefugnis“ eine Ausnahme von diesen Rechten vorzusehen. Ärzte des italienischen öffentlichen Gesundheitssystems werden aber formell als „leitende Angestellte“ eingestuft, ohne dass sie zwangsläufig über Leitungsbefugnisse verfügen oder selbst über ihre Arbeitszeit bestimmen können.

 

Auch andere Bestimmungen des italienischen Rechts schließen Beschäftigte des nationalen Gesundheitssystems vom Recht auf tägliche und wöchentliche Mindestruhezeiten aus. Aufgrund mehrerer Beschwerden hat die Kommission Italien im Mai 2013 in einer „mit Gründen versehen Stellungnahme“ aufgefordert, seine nationalen Rechtsvorschriften mit der Richtlinie in Einklang zu bringen (MEMO/13/470).

 

Hintergrund
Aus Gesundheits- und Sicherheitsgründen begrenzt die Arbeitszeitrichtlinie die durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden (einschließlich Überstunden). Außerdem steht laut Richtlinie jedem Arbeitnehmer pro Tag eine Mindestruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden sowie zusätzlich pro Siebentageszeitraum eine ununterbrochene Mindestruhezeit von 24 Stunden zu. Es besteht eine gewisse Flexibilität dahingehend, dass die Mindestruhezeiten in begründeten Fällen verschoben werden können, aber nur unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer die verpassten Ruhestunden wenig später nachholen kann.

 

Die Arbeitszeitrichtlinie galt und gilt für alle Ärzte im Angestelltenverhältnis. Für in der Ausbildung befindliche Ärzte wurde die Höchstarbeitszeit allerdings erst schrittweise zwischen 2000 und 2009 nach besonderen Bestimmungen eingeführt. Seit 1. August 2009 gilt die 48-Stunden-Obergrenze aber auch für Ärzte in der Ausbildung. (In einigen wenigen Mitgliedstaaten – Italien zählt nicht dazu – galt noch bis 31. Juli 2011 übergangsweise eine Höchstarbeitszeit von 52 Stunden.) Die Bestimmungen zu den Mindestruhezeiten gelten seit dem 1. August 2004 in allen EU-Mitgliedstaaten vollumfänglich auch für Ärzte in der Ausbildung.

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Quelle: DATEV eG