VGH Hessen hält Regelung über die Zuweisungen des Landes Hessen nach dem Finanzausgleichsgesetz zu den Ausgaben der örtlichen Jugendhilfe für verfassungswidrig

Der VGH Hessen entschied, dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob die in § 23b des Finanzausgleichsgesetzes getroffene Regelung über die Verteilung der Mittel des Jugendhilfelastenausgleichs mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch der Gemeinden auf eine angemessene Finanzausstattung vereinbar ist (Az. 8 A 1255/12).

 

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 27.02.2014 zum Beschluss 8 A 1255/12 vom 27.02.2014

 
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat am 27.02.2014 entschieden, dem Staatsgerichtshof des Landes Hessen die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob die in § 23b des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) getroffene Regelung über die Verteilung der Mittel des Jugendhilfelastenausgleichs mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch der Gemeinden auf eine angemessene Finanzausstattung (Art. 137 der Verfassung des Landes Hessen – HV -) vereinbar ist.

 

Nach dieser Bestimmung der Verfassung des Landes Hessen besteht ein Anspruch der Gemeinden auf angemessene Finanzausstattung gegen das Land Hessen. Danach hat der Staat den Gemeinden und Gemeindeverbänden die zur Durchführung ihrer eigenen und der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel im Wege des Lasten- und Finanzausgleichs zu sichern.

 

Die Frage, ob die gesetzliche Regelung über den Jugendhilfelastenausgleich in § 23b FAG mit der Verfassung des Landes Hessen vereinbar ist, stellt sich in einem Verfahren, in dem die klagende Universitätsstadt Gießen die Aufhebung eines Bescheides des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 20. März 2009 über die Bewilligung von Abschlagszahlungen für den Jugendhilfelastenausgleich für das Haushaltsjahr 2009 und eine Neubescheidung durch das Ministerium begehrt.

 

Nach der gesetzlichen Regelung über den Jugendhilfelastenausgleich gemäß § 23b FAG werden die Kommunen zunächst in vier Gruppen eingeteilt, die aus den kreisfreien Städten und den kreisangehörigen Städten mit Jugendämtern sowie aus den Landkreisen ohne kreisangehörige Jugendämter und den Landkreisen mit kreisangehörigen Jugendämtern bestehen. Die im Haushaltsplan des Beklagten für diesen Zweck bereitgestellten Mittel werden auf diese vier Gruppen in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die der jeweiligen Gruppe angehörenden Gebietskörperschaften insgesamt Ausgaben der Erziehungshilfe haben. Innerhalb der jeweiligen Empfängergruppen werden die Zuweisungen für den einzelnen Träger nach dem Anteil an der Gesamtzahl der Jugendlichen bis zu einem Alter von 21 Jahren berechnet.

 

Nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs führt eine derartige Verteilung ausschließlich nach dem Anteil der jugendlichen Einwohner bis zu einem Alter von 21 Jahren zu Ungleichgewichten innerhalb der einzelnen Empfängergruppen, da sie jegliche Beziehung zum konkreten Finanzbedarf der betroffenen Gebietskörperschaft vermissen lässt und das interkommunale Gleichbehandlungsgebot offenkundig verletzt wird. Nach Auffassung des Gerichtshofs werde bei Sozialleistungen wie der Jugendhilfe der Finanzbedarf der einzelnen Kommune jedoch wesentlich von der nur bedingt beeinflussbaren sozioökonomischen Struktur ihrer Bevölkerung bestimmt, wie ein Vergleich der Ausgaben und des Deckungsgrades bei den Jugendhilfeleistungen verschiedener Kommunen zeige. Es bestünden daher erhebliche Bedenken daran, ob eine Verteilung nur noch nach dem Anteil der jugendlichen Einwohner einer Kommune mit dem in Art. 137 HV verfassungsrechtlich garantierten Anspruch einer Kommune auf angemessene Finanzausstattung vereinbar sei.

 

Da die Entscheidung in dem beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängigen Berufungsverfahren von der Gültigkeit der beanstandeten Regelung des § 23b FAG abhängt, musste der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren aussetzen und gemäß § 132 HV die Entscheidung des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen einholen.

 

Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist nicht anfechtbar.

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Quelle: DATEV eG