Zur Zurückweisung der Einsprüche und Änderungsanträge zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des pauschalen Kilometergeldansatzes bei Dienst- oder Geschäftsreisen

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben durch Allgemeinverfügung die Einsprüche und Änderungsanträge zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des pauschalen Kilometergeldansatzes bei Dienst- oder Geschäftsreisen zurückgewiesen (Az. 3 – S-062.5/6 u. a.).

 

FinMin Baden-Württemberg, (koordinierter Ländererlass) 3 – S-062.5/6 u. a. vom 27.02.2014

 
Wird ein Kraftfahrzeug für eine Dienst- oder Geschäftsreise genutzt, sind die hierdurch entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar.

 

Anstelle eines Nachweises der durch die Reise tatsächlich entstandenen Kraftfahrzeugkosten können diese pauschal in Höhe von 0,30 Euro pro Kilometer geltend gemacht werden. Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes können die Kosten in dieser pauschalen Höhe vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden, während aus öffentlichen Kassen geleistete Erstattungen für Fahrtkosten in voller Höhe steuerfrei ersetzt werden dürfen. Steuerpflichtige haben hierin eine verfassungsrechtlich unzulässige Ungleichbehandlung gesehen und gegen Steuerbescheide Einspruch eingelegt oder Änderungsanträge gestellt.

 

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 15. März 2011 – VI B 145/10 – (BFH/NV S. 983) entschieden, dass kein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 20. August 2013 – 2 BvR 1008/11 – nicht zur Entscheidung angenommen. Die in dieser Angelegenheit eingelegten Einsprüche und gestellten Änderungsanträge können somit keinen Erfolg haben. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben deshalb durch Allgemeinverfügung vom 27. Februar 2014 diese Einsprüche und Änderungsanträge zurückgewiesen.

 

 

Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 27. Februar 2014

Aufgrund

  • des § 367 Abs. 2b und des § 172 Abs. 3 der Abgabenordnung,
  • des Beschlusses des Bundesfinanzhofs vom 15. März 2011 – VI B 145/10 – (BFH/NV S. 983) und
  • des Beschlusses der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. August 2013 – 2 BvR 1008/11 –

 

ergeht folgende Allgemeinverfügung:

 

Am 27. Februar 2014 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags sowie gegen gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Ungleichbehandlung steuerfrei bleibender bzw. als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbarer pauschaler Aufwendungen für Fahrten anlässlich von Dienst- oder Geschäftsreisen (§ 3 Nummern 13 und 16, § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) verstoße gegen das Grundgesetz.

 

Entsprechendes gilt für am 27. Februar 2014 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung oder Feststellung im Sinne des Satzes 1.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.

 

Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.

 

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zur Niederschrift gegeben wird.

 

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden. Ihr sollen die Urschrift oder eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

———————-

Quelle: DATEV eG