GEMA-Gebührenpflicht auch bei öffentlichem Abspielen ausländischer Musik

Laut dem AG Hannover übt die GEMA auch für ausländische Unterhaltungsmusiktitel die Wahrnehmungsbefugnis für die Aufführungsrechte aus (Az. 422 C 12176/13).

 

AG Hannover, Pressemitteilung vom 06.03.2014 zum Urteil 422 C 12176/13 vom 06.03.2014

 
Das Amtsgericht Hannover hat am 06.03.2014 einen Gastwirt verurteilt, an die GEMA 270,42 Euro zu zahlen. Das Gericht hat nach einer Beweisaufnahme festgestellt, dass der Betreiber eines asiatischen Restaurants in der Zeit vom 01.12.2012 bis zum 25.06.2013 Tanz- und Unterhaltungsmusik in seinem Lokal öffentlich abgespielt hat. Zwar gab die Ehefrau des Beklagten an, der in dem Lokal befindliche CD- Player habe nicht funktioniert, es sei keine Musik in dem Lokal abgespielt worden. Dies überzeugte das Gericht jedoch nicht. Das Gericht folgte der Aussage des GEMA Mitarbeiters, der vor Gericht bekundete, schon bei seinem ersten Besuch am 18.12.2012 Musik in dem Lokal gehört zu haben. Er konnte sich noch daran erinnern, dass der Beklagte keinen Vertrag habe schließen wollen, da er nur vietnamesische Musik höre. Sowohl beim Besuch am 18.12.2012 als auch am 25.06.2013 sei auch eindeutig asiatische Musik gelaufen. Das Gericht glaubte dem GEMA-Mitarbeiter, der auch angab, dass bei einem späteren dritten Besuch keine Musik mehr gelaufen sei.

 

Das Gericht hat festgestellt, dass die GEMA auch für ausländische Unterhaltungsmusiktitel die Wahrnehmungsbefugnis für die Aufführungsrechte ausübt. Aufgrund der gerichtlich festgestellten öffentlichen Wiedergabe hat der Beklagte die von der Klägerin wahrgenommenen Verwertungsrechte verletzt, so dass er gem. § 97 UrhG schadensersatzpflichtig war. Der Schadensersatz berechnet sich aus der üblichen Lizenzgebühr zzgl. eines 20%-igen Zuschlages für die Gebühren und eines 100%-igen Zuschlages für die erforderliche Kontrolle.

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Quelle: DATEV eG