Die EU-Kommission hat neue Vorschriften angenommen, die etwaige in den 28 Mitgliedstaaten der EU bestehende systembedingte Gefahren für die Rechtsstaatlichkeit beseitigen sollen.
EU-Kommission, Pressemitteilung vom 11.03.2014
Wenn Mitgliedstaaten von fundamentalen Grundprinzipien der Europäischen Union abweichen, sollen künftig neue Vorschriften den Schutz des Rechtsstaats sicherstellen. Werden Gefahren für den Rechtsstaat festgestellt, kann die Kommission demnach in einem Frühwarnsystem mit dem betroffenen Mitgliedstaat Abhilfe aushandeln, bevor als ultimative Sanktion der Entzug der Stimmrechte droht.
Zur Vorstellung der neuen Regelungen sagte Kommissionspräsident José Manuel Barroso am 11.03.2014 in Straßburg: „Ich habe stets darauf hingewiesen, dass ein besserer Vorschriftenrahmen erforderlich ist, um in Fällen schwerwiegender und systembedingter Gefahren für die Rechtsstaatlichkeit in einem Mitgliedstaat frühzeitig tätig werden zu können. Heute setzt die Kommission diese Forderung um und stellt damit sicher, dass wir auf der Grundlage unserer Erfahrungen der letzten Jahre Rechtsstaatlichkeitsprobleme in den Mitgliedstaaten künftig abwenden und nachhaltig lösen können.“
Viviane Reding, Vizepräsidentin der Kommission und EU-Justizkommissarin ergänzte: „Heute führen wir die Instrumente ein, die es uns ermöglichen, die EU-Bürger vor Verletzungen des Rechtsstaatsprinzips in der Union zu schützen. Die Europäische Union gründet sich auf die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Gleichheit sämtlicher Mitgliedstaaten. Das bedeutet, dass das neue Instrument zum Schutz der Rechtsstaatlichkeit in allen Mitgliedstaaten, unabhängig von ihrer Größe und ihrer geografischen Lage, unter denselben Bedingungen anwendbar sein wird und für die Bewertung der Frage, ob schwerwiegende und systembedingte Gefahren für die Rechtsstaatlichkeit bestehen, dieselben Kriterien gelten werden.“
Die neuen Vorschriften greifen in Fällen eines systemischen Zusammenbruchs, der die Integrität und das ordnungsgemäße Funktionieren der nationalen Rechtsstaatsorgane und -mechanismen beeinträchtigt. Die neuen Regeln ergänzen das bestehende Verfahren bei Verstößen gegen EU-Recht und das im Vertrag über die Europäische Union vorgesehene Verfahren unter Artikel 7 bei „schwerwiegender und anhaltender Verletzung“ der vertraglich verankerten Werte durch einen Mitgliedstaat. Die schwerste Sanktion ist eine Aussetzung der Stimmrechte dieses Mitgliedstaates.
Im Rahmen der neuen Vorschriften wird auch ein Frühwarnmechanismus eingeführt. Die Kommission nimmt dann mit dem betreffenden Mitgliedstaat einen Dialog auf. Wird damit keine Lösung gefunden, so bleibt das Verfahren nach Artikel 7 die letzte Handhabe, um Krisensituationen anzugehen und die Einhaltung der Werte der EU sicherzustellen.
Das Verfahren umfasst drei Stufen:
- Bewertung der Kommission: Die Kommission erhebt und analysiert sämtliche relevanten Daten und beurteilt, ob eindeutige Anzeichen für eine systembedingte Gefahr für die Rechtsstaatlichkeit bestehen. Ist eine solche Gefahr gegeben, nimmt sie einen Dialog mit dem betreffenden Mitgliedstaat auf, indem sie diesem eine Warnung in Form einer „Stellungnahme zur Rechtsstaatlichkeit“ übermittelt, in der sie ihre Bedenken ausführt. Dem Mitgliedstaat wird die Möglichkeit eingeräumt, darauf zu antworten.
- Empfehlung der Kommission: Wird das Problem in dieser Phase nicht zufriedenstellend gelöst, so richtet die Kommission in einer zweiten Phase eine „Rechtsstaatlichkeitsempfehlung“ an den Mitgliedstaat. Darin empfiehlt sie dem Mitgliedstaat, die Probleme innerhalb einer bestimmten Frist zu lösen und die Kommission über die entsprechenden Maßnahmen zu unterrichten. Diese Empfehlung veröffentlicht die Kommission.
- Follow-up zur Empfehlung der Kommission: In einer dritten Phase verfolgt die Kommission die vom Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen. Werden bis zum Ablauf der gesetzten Frist keine zufriedenstellenden Maßnahmen getroffen, kann die Kommission einen der Mechanismen nach Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union einleiten.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.
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Quelle: DATEV eG