Kammerphilharmonie Amadé e.V. hat keinen Anspruch auf staatliche Förderung eines im Mai 2012 durchgeführten Konzertprojekts

Das VG Köln entschied, dass der Verein „Kammerphilharmonie Amadé e.V.“ für ein im Mai 2012 realisiertes Konzertprojekt keine Fördergelder des Landes Nordrhein-Westfalen erhält, denn im Rahmen anderer Projekte hätten sich zahlreiche Verstöße gegen Förderbestimmungen ergeben (Az. 16 K 4253/12).

 

VG Köln, Pressemitteilung vom 17.03.2014 zum Urteil 16 K 4253/12 vom 17.03.2014

 
Der Verein „Kammerphilharmonie Amadé e.V.“, Träger des gleichnamigen Kölner Orchesters, erhält für sein im Mai 2012 realisiertes Konzertprojekt im Erbdrostenhof in Münster keine Fördergelder des Landes Nordrhein-Westfalen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln mit einem am 17.03.2014 verkündeten Urteil. Einen Antrag des Vereins auf Bewilligung von Fördergeldern in Höhe von rund 18.000 Euro hatte die Bezirksregierung Köln abgelehnt, weil sich im Rahmen der Prüfung anderer ebenfalls durch das Land geförderter Konzertprojekte des Vereins Zweifel an dessen Zuverlässigkeit ergeben hatten.

 

Die gegen diese Ablehnung gerichtete Klage des Vereins hatte keinen Erfolg. Im klageabweisenden Urteil folgte das Gericht im Wesentlichen der Argumentation der Bezirksregierung Köln. Insbesondere führte das Gericht aus, die Bezirksregierung müsse sich bei der Prüfung von Förderanträgen im öffentlichen Interesse immer davon überzeugen, dass öffentliche Mittel nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheine und die in der Lage seien, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen. Hieran habe die Bezirksregierung im Fall des Vereines „Kammerphilharmonie Amadé e.V.“ zu Recht zweifeln dürfen. Denn im Rahmen anderer Projekte hätten sich zahlreiche Verstöße gegen Förderbestimmungen ergeben, die der Verein zum Teil auch selbst eingeräumt habe. Als besonders gravierend erachtete das Gericht, dass der Verein in einem Fall den Versuch unternommen habe, durch erkennbar wahrheitswidrige Erklärungen und manipulierte Unterlagen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Dirigentenvertrages eine Teilrückforderung von Fördergeldern zu verhindern.

 

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster beantragt werden.

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Quelle: DATEV eG