Stadt Koblenz durfte Aufruf zur Blockade des Fliegerhorstes Büchel nicht verbieten

Das VG Koblenz entschied, dass die Stadt Koblenz die Verteilung eines Flugblatts mit einem Aufruf zur Blockade eines Atomwaffenlagers nicht untersagen durfte. Der Kläger habe damit nicht zu einer Straftat öffentlich aufgerufen (Az. 1 K 628/13).

 

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 18.03.2014 zum Urteil 1 K 628/13 vom 27.02.2014

 
Der Kläger meldete bei der Stadtverwaltung Koblenz die Durchführung einer öffentlichen Kundgebung an und legte ein Flugblatt vor, das einen Aufruf zur Teilnahme an den Aktionstagen vom 6. August bis 13. August 2013 zum Gegenstand hat. Zugleich wies er auf seine Absicht hin, diesen Aufruf bei der Versammlung zu verteilen. Hierin heißt es u. a.:

„Beteiligt Euch an den gewaltfreien Aktionstagen der Friedensbewegung in der Eifel!

5. – 9. August 2013 Fastenaktion am Atomwaffenlager Büchel

9. – 11. August 2013 Aktionsvorbereitung (Bezugsgruppenfindung, Training in gewaltfreier Aktion)

11. – 12. August 2013 Vollblockade des Stationierungsgeländes (24 Stunden – alle Tore des Atomwaffenlagers Büchel)“

Daraufhin untersagte die Stadt dem Kläger auf der geplanten Kundgebung zum einen die Verteilung dieses Flugblatts, zum anderen auch jeden in sonstiger Weise gestalteten Aufruf zur Vollblockade des Fliegerhorstes Büchel, da es sich hierbei um eine strafbare Handlung, nämlich um die öffentliche Aufforderung zu einer Nötigung, handele. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens und nach Ablauf des geplanten Termins der Kundgebung erhob der Kläger Klage mit dem Ziel, das Gericht möge die Rechtswidrigkeit dieser Regelungen feststellen.

 

Die Klage hatte Erfolg. Die Stadt, so die Koblenzer Richter, habe die Verteilung des Flugblatts nicht untersagen dürfen. Der Kläger habe damit nicht zu einer Straftat öffentlich aufgerufen. Eine Nötigung liege nur vor, wenn sie als verwerflich anzusehen sei. Ob dies der Fall sei, müsse bei Blockadeaktionen durch eine Abwägung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Bedeutung der Grundrechte der Versammlungs- und Meinungsfreiheit ermittelt werden. Diese Maßstäbe gelten entsprechend, wenn es um die Aufforderung zu einer Blockade gehe. Mithin müsse sich der Aufruf, um als strafbar eingestuft werden zu können, auf ein konkret bestimmbares Tatgeschehen beziehen, das ein solches Verwerflichkeitsurteil ermögliche. Das Flugblatt habe eine Versammlung zum Gegenstand, die aus einer Fastenaktion, der Aktionsvorbereitung sowie der Vollblockade des Stationierungsgeländes (24 Stunden – alle Tore des Atomwaffenlagers Büchel) bestehen sollte. Wie die „Vollblockade“ des Fliegerhorstes Büchel konkret ablaufen sollte, sei in dem Flugblatt nicht dargestellt. Hinzu komme, dass nach dem Flugblatt die Blockadeaktion frei von Gewalt sein sollte, der Gewaltbegriff aber unterschiedlich ausgelegt werden könne. Angesichts dessen lasse die stichwortartige Formulierung zu der Blockadeaktion kein Urteil darüber zu, ob die geplante Blockadeaktion verwerflich sei. Habe das Flugblatt somit keine Aufforderung zu einer hinreichend bestimmten Straftat zum Inhalt, hätte die Stadt seine Verteilung auf der geplanten Kundgebung auch nicht untersagen dürfen. Ebenfalls rechtswidrig sei es gewesen, dass die Stadt dem Kläger jeden Aufruf zu einer Vollblockade untersagt habe.

 

Denn diese Regelung erfasse jede Flugschrift, mit der zu jeder Art von Vollblockaden des Fliegerhorstes Büchel aufgerufen werden sollte. Damit hätte der Kläger bei der Kundgebung auch nicht mehr zur Teilnahme an rein symbolischen oder nur kurz andauernden Blockaden werben dürfen. Eine solche Maßnahme sei vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Versammlungsfreiheit unverhältnismäßig.

 

Gegen diese Entscheidung kann die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

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Quelle: DATEV eG