Vorerst keine "Smiley-Listen" für Lebensmittelbetriebe

Das VG Berlin hat in zwei Eilverfahren entschieden, dass die Bezirke Lichtenberg und Pankow in den von ihnen im Internet betriebenen sog. Smiley-Listen keine Daten veröffentlichen dürfen, mit denen sie im Bezirk ansässige Lebensmittelbetriebe bewerten (Az. VG 14 L 410.13, VG 14 L 35.14).

 

VG Berlin, Pressemitteilung vom 24.03.2014 zu den Beschlüssen VG 14 L 410.13, VG 14 L 35.14 vom 17.03.2014 und 19.03.2014

 
Die Bezirke Lichtenberg und Pankow dürfen in den von ihnen im Internet betriebenen sog. Smiley-Listen keine Daten veröffentlichen, mit denen sie im Bezirk ansässige Lebensmittelbetriebe bewerten. Dies hat das Verwaltungsgericht in zwei Eilverfahren entschieden.

 

Die beiden Bezirke veröffentlichen in diesen Listen regelmäßig die Anzahl der Minuspunkte, die sie bei Kontrollen von Lebensmittelbetrieben in bestimmten Rubriken des Hygiene-Kontrollsystems vergeben haben. Den konkreten Anlass der Minuspunktvergabe kann der Verbraucher aus der Internet-Verlautbarung nicht ersehen. Der Menge der Minuspunkte sind zugleich „Zensuren“ zugeordnet. Zwei mit 11 bzw. 19 Minuspunkten (das entspricht jeweils der Note „Gut“) bewertete Betriebe wandten sich im Eilverfahren gegen die Veröffentlichung.

 

Die 14. Kammer untersagte in beiden Fällen vorerst die beabsichtigte Veröffentlichung, weil es an einer hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Es spreche bereits viel dafür, dass das Verbraucherinformationsgesetz im Lebensmittelbereich nur Warnungen vor konkreten Erzeugnissen erlaube. Jedenfalls dürften aber nur Informationen über festgestellte Verstöße veröffentlicht werden, nicht hingegen bloße Bewertungen. Die praktizierte Mitteilung von Minuspunkten und Noten sei nicht aussagekräftig und diene daher nicht der Information des Verbrauchers. Für den Betrachter der Internetliste bleibe im Unklaren, welche Tatsachen hinter der Bewertung steckten und ob es um produktbezogene Hygienemängel gehe oder um im Vorfeld liegende Fragen der Betriebsorganisation.

 

Gegen die Beschlüsse ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

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Quelle: DATEV eG